BAG – Kündigung wegen mehrjähriger Freiheitsstrafe rechtmäßig!
Das hatte
sich mit einer eines Arbeitnehmers zu beschäftigen, der zu einer 4,5 jährigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis ordentlich. Dagegen wehrte sich der
Arbeitnehmer und ging mit seine Kündigungsschutzklage bis zum BAG. Jeder „normale Mensch“ würde annehmen, dass eine solche völlig unproblematisch möglich ist. So einfach
macht es sich das BAG aber nicht, auch wenn es zum gleichen Ergebnis kommt.
die Entscheidung des BAG – Kündigung grundsätzlich möglich
Das Bundesarbeitsgericht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2011 – 2 AZR 790/09) hatte zu entscheiden, ob eine Verurteilung
mit der Konsequenz eines langjährigen Gefängnisaufenthalts für eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers „ausreichend“ ist. Das BAG
bejahte dies vor allem mit dem Argument, dass der Arbeitnehmer ja die Unfähigkeit zukünftig seine Arbeitsleistung erbringen zu
können, selbst verschuldet hat.
Das BAG führte aus:
„Die Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ist grundsätzlich geeignet, die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu
rechtfertigen. Haben die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis, kommt
regelmäßig nur eine personenbedingte Kündigung in Betracht. Sowohl bei den Anforderungen an den Kündigungsgrund als auch bei der
einzelfallbezogenen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer seine Leistungsunmöglichkeit und die damit
einhergehende Störung des Arbeitsverhältnisses selbst zu vertreten hat. Dem Arbeitgeber sind deshalb zur Überbrückung der Fehlzeit
typischerweise geringere Anstrengungen und Belastungen zuzumuten als bei einer Verhinderung des Arbeitnehmers etwa wegen Krankheit.
Zudem ist auf die voraussichtliche Dauer der Leistungsunmöglichkeit Bedacht zu nehme…
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