BAG: Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses und Zugang des Kündigungsschreibens bei minderjährigem Auszubildenden

Das BAG befasst sich morgen mit der bei der Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses relevanten Frage der Adressierung eintschliesslich auch des zeitlichen Zugangs des Kündigungsschreibens bei Minderjährigkeit des Auszubildenden in einem Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland befassen wird.

Der am 15. April 1991 geborene Kläger schloss – vertreten durch seine Eltern – mit der Beklagten einen Vertrag über eine Ausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik bei der Bundeswehr für die Zeit ab 1. August 2008, der Ausbildungsvertrag beinhaltete die Regelung einer dreimonatigen Probezeit. Nach Zustimmung des beim Materialdepot Erding bestehenden Personalrats erklärte der Leiter des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums Ellwangen mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 die „Kündigung des Ausbildungsverhältnisses während der Probezeit“. Das Schreiben war gerichtet an den Kläger, gesetzlich vertreten durch die Eltern, und wurde durch Boten am selben Tag in den gemeinsamen Hausbriefkasten des Klägers und seiner – verreisten – Eltern eingeworfen. Nachdem der Kläger erst am Sonntag, dem 2. November 2008, in den Briefkasten geschaut und dort das Kündigungsschreiben gefunden hatte, verständigte er noch am selben Tag seine Mutter telefonisch von der Kündigung. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten…

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Erschienen 7. Dezember 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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