BAG: Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses und Zugang des Kündigungsschreibens bei minderjährigem Auszubildenden
Der folgende Fall könnte klassisch in einer juristischen Klausur eingebaut zu einseitigen Rechtsgeschäften und der Subsumtion der
Merkmale des § 174 BGB geprüft werden. Bevor das BAG demnächst darüber entscheidet, das sich mit den im Zusammenhang mit der eines Berufsausbildungsverhältnisses relevante
Frage der Adressierung eintschliesslich auch des zeitlichen Zugangs des Kündigungsschreibens bei des Auszubildenden demnächst in einem
Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland befassen wird.
Der am 15. April 1991 geborene Kläger schloss – vertreten durch seine – mit der Beklagten einen über eine als
Fachkraft für Lagerlogistik bei der für
die Zeit ab 1. August 2008, der Ausbildungsvertrag beinhaltete die Regelung einer dreimonatigen Probezeit. Nach Zustimmung des beim
Materialdepot Erding bestehenden Personalrats erklärte der Leiter des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 die „Kündigung des
Ausbildungsverhältnisses während der Probezeit“. Das Schreiben war gerichtet an den Kläger, gesetzlich vertreten durch die Eltern,
und wurde durch Boten am selben Tag in den gemeinsamen Hausbriefkasten des Klägers und seiner – verreisten – Eltern eingeworfen.
Nachdem der Kläger erst am Sonntag, dem 2. November 2008, in den Briefkasten geschaut und dort das gefunden hatte, verständigte er
noch am selben Tag seine Mutter telefonisch von der Kündigung. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten, das im
Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Ellwangen am 13. November 2008 einging, wies der Kläger die Kündigung vorsorglich nach § 174 Satz 1
BGB zurück.
Neben der Feststellung, dass das nicht durch die Kündigung beendet wurde, macht der Kläger
Annahmeverzugsvergütung und Schadensersatz im Zusammenhang mit der Kündigung geltend. Gerügt wird das Fehlen einer des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums für den Ausspruch
der Kündigung. Damit sei die Kündigung unwirksam,
weil er sie wegen der nicht beigefügten rechtzeitig zurückgewiesen habe. Zudem sei die Kündigung unwirksam, weil sie seinen
Erziehungsberechtigten erst nach Ablauf der
zugegangen sei.
Die Beklagte häl…
» Vollständiger Artikel