BAG: Klatsch auf den Po führt zum K. o.

Wiederholt anzügliche Bemerkungen und ein Schlag auf den Po einer Kollegin können zu einer fristlosen Kündigung wegen sexueller Belästigung führen. In solchen Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Mitarbeiterinnen vor weiteren Übergriffen zu schützen, betonte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Mittwoch, 09.11.2011, veröffentlichten Urteil (AZ: 2 AZR 323/10).

Damit bekräftigte das BAG seine bisherige Rechtsprechung. Danach stelle sexuelle Belästigung grundsätzlich eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar, so der 2. Senat. Der Arbeitgeber könne je nach Intensität der Vorfälle mit der Umsetzung des Mitarbeiters, einer Abmahnung oder auch schließlich mit einer fristlosen Kündigung reagieren.

Im konkreten Fall war der 1950 geborene Kläger aus dem Raum Paderborn zuletzt als Einkäufer und Produktmanager seit über 30 Jahren in einem Möbelhaus angestellt. Als er im Oktober 2007 einer Kollegin einen Schlag auf ihren Po gab, wurde er vom Arbeitgeber wegen sexueller Belästigung abgemahnt.

Ein gutes halbes Jahr später musste eine 26-jährige Einkaufsassistentin sich zwei Tage lang zahlreiche anzügliche Bemerkungen gefallen lassen. Einmal fordert er die Kollegin auf, für ihn ihre körperlichen Reize zur Schau zu stellen; ein anderes Mal stellte er in Bezug auf einen Zollstock einen anzüglichen Vergleich an. Beim Mittagessen wollte er alles über das Sexualleben der Frau wissen und machte ihr schließlich ein eindeutiges Angebot.

Die Kollegin fand das jedoch gar nicht lustig und fühlte sich massiv bedrängt. Nachdem der Arbeitgeber von den verbalen Belästigungen erfahren hatte, kündigte er dem Einkäufer fristlos. Dieser verteidigte sich. Er habe seine Kollegin doch nur „geneckt“. Nicht die Kündigung, sondern allenfalls eine Abmahnung wäre noch angemessen gewesen.

Die obersten Arbeitsrichter zeigten in ihrem Urteil vom09.06.2011 für die anzüglichen ve…

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Themen: Bundesarbeitsgericht , Erfurt , Paderborn , Urteile Und Gesetze
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 9. November 2011 auf http://www.kanzlei-blaufelder.com.

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