BAG: Klagefrist des § 4 KSchG gilt auch bei außerordentlicher Kündigung vor Ablauf der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG - Urteil vom 28. Juni 2007 - 6AZR 873/06
am 02.07.2007 von Arbeitsrecht-Blog.de
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat für den Fall einer außerordentlichen Kündigung vor Ablauf der 6-monatigen Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG entschieden, dass die 3-wöchige Klagefrist aus § 4 KSchG auf die Kündigungsschutzklage Anwendung findet.
Der Kläger war seit dem 8.11.2004 als LKW-Fahrer bei dem beklagten Speditionsunternehmen angestellt. Aufgrund beharrlicher Arbeitverweigerung ließ die Beklagte ihm am 1.3.2005 durch einen Boten die fristlose Kündigung überbringen. Dagegen wehrte sich der Kläger erfolglos mit einer die 3-wöchige Klagefrist nicht einhaltenden Kündigungsschutzklage vom 31.3.2005.
In der Pressemitteilung des BAG heißt es u.a.: „Da der Kläger die Drei-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage versäumt hatte, gilt die außerordentliche Kündigung gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 7 KSchG als wirksam. Ob der Kündigungsgrund der Arbeitsverweigerung tatsächlich vorlag, war nicht mehr zu prüfen.“
Die Vorinstanz (LAG Hamm, Urt. v. 11.5.2006 – 16 Sa 2151/05) stellte ebenfalls auf den erkennbaren Willen des Gesetzgebers ab, die Klagefrist auf alle Arbeitnehmer anzuwenden, selbst wenn die 6-monatige Wartezeit aus § 1 Abs. 1 KSchG noch nicht abgelaufen sein sollte.
§ 4 S. 1 KSchG lautet: „Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.“
Die Wartefrist des § 1 Abs. 1 …
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