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BAG: Kein Widerspruchsrecht bei Betriebsübergang durch Erlöschen des bisherigen Arbeitgebers

am 26.02.2008 von http://www.kielanwalt.de

Pressestelle Bundesarbeitsgericht:
“Erlischt der bisherige Betriebsinhaber und tritt der neue Arbeitgeber durch gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge in die Arbeitsverhältnisse ein, so besteht kein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 6 BGB, da das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen erloschenen Arbeitgeber nicht fortgesetzt werden kann. ->
Der Kläger war bei der K GmbH & Co. KG beschäftigt. Komplementärin war die K Verwaltungs GmbH, einzige Kommanditistin die M GmbH. Diese beiden Gesellschafter der K GmbH & Co. KG vereinbarten, dass die K Verwaltungs GmbH austreten und ihr gesamtes Vermögen mit allen Aktiva und Passiva auf die M GmbH übergehen solle. Die M GmbH wurde gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolgerin der K GmbH & Co. KG, die gemäß den Vereinbarungen ihrer beiden Gesellschafter erlosch. Zuvor hatte sie den Kläger - wie die übrigen Arbeitnehmer - darauf hingewiesen, dass sein Arbeitsverhältnis auf die M GmbH übergehe. Dem könne er nach § 613a Abs. 6 BGB schriftlich widersprechen. In diesem Fall würde das Arbeitsverhältnis jedoch mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der K GmbH & Co. KG automatisch enden. Der Kläger widersprach, hielt jedoch später diesen Widerspruch für unwirksam und beantragte die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses mit der M GmbH, nunmehr H GmbH.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung …

BAG: Erlöschen des bisherigen Arbeitgebers nach Gesellschaftsrecht - Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer?

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BAG: Kein Widerspruchsrecht bei Betriebsübergang durch Erlöschen des bisherigen Arbeitgebers

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Gesellschaftsrechtlicher Untergang des bisherigen Arbeitgebers

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Betriebsübergang mit Insolvenz des neuen Arbeitgebers - Haftung des alten Arbeitgebers

andreas-buschmann.net / Überträgt ein Arbeitgeber einen Betriebe oder Betriebsteil auf einen anderen Betriebsinhaber, wird das Erwerberunternehmen gesetzlich Arbeitgeber der betroffenen Arbeitnehmer.  Wenn der neue Arbeitgeber insolvent wird, sind die  betroffenen Arb…

Unterrichtungspflichten bei einem Betriebsübergang

Recht und Alltag / Nach § 613a Abs. 5 BGB ist ein Arbeitnehmer vom bisherigen Arbeitgeber oder vom neuen Betriebsinhaber über einen Betriebsübergang zu unterrichten. Die Unterrichtung dient dazu, dem betroffenen Arbeitnehmer eine ausreichende Wissensgrundlage für d…

BAG: Ordnungsgemäße Unterrichtung bei Betriebsteilübergang – Urt. v. 21.08.2008 - 8 AZR 407/07

Arbeitsrecht-Blog.de / Das Bundesarbeitsgericht befasste sich in einem Urteil vom 21. August 2008 mit einigen wichtigen Fragen des Betriebsübergangs. Nach dem BAG muss der Betriebsveräußerer oder der Erwerber gem. § 613a Abs. 5 BGB im Falle eines Betriebsübergangs auc…

Überraschung: Betriebsübergang - Kündigungsschutz weg

andreas-buschmann.net / Was passiert bei einem Betriebsübergang mit dem Kündigungsschutz, wenn der bisherige Arbeitgeber einen Betrieb oder Betriebsteil auf einen Erwerber überträgt und der neue Betriebsinhaber nur einen Kleinbetrieb hat? Entfällt dann beim neuen Arbei…

Schlachtarbeiten in einem Schlachthof – ohne Heilige Johanna und nicht von Brecht, dafür neues zum Betriebsübergang vom Bundesarbeitsgericht

recht verständlich / C ist eine Stadt in Sachsen – mit einem Schlachthof. In diesem arbeitete Herr A in der Rinderschlachtung – schon seit 1979. Der Schlachthof überstand die Wende : Die Fleischversorgung C GmbH übernahm die Arbeitgeberstellung. Am 18. September 1…

Arbeitsrecht: Mitarbeiter haben kein Widerspruchsrecht

LohnPraxis-Weblog / Erlischt der bisherige Inhaber Ihres Betriebs und übernimmt ein neuer Arbeitgeber die gesamtrechtliche Nachfolge, können Ihre Mitarbeiter dem nicht widersprechen. Das Widerspruchsrecht nach § 613a Absatz 6 BGB greift nur bei einem Betriebs…

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