BAG: Kein Ersatz eines wegen Eigenkündigung eingetretenen Verdienstausfallschadens gegen Kollegen - BAG, Urt. v. 18.01.2007, 8 AZR 234/06
am 13.06.2007 von Arbeitsrecht-Blog.de
Einen mobbingähnlichen Sachverhalt behandelt folgende aktuelle Entscheidung des BGH:
Der beklagte Arbeitnehmer war im Unternehmen für Personalangelegenheiten zuständig, der klagende Arbeitnehmer war kaufmännischer Leiter dort. Im August 2001 wurde der klagende Arbeitnehmer von einem weiteren Kollegen tätlich angegriffen und verletzt. Letzterer wurde dafür strafrechtlich belangt und zur Schmerzensgeldzahlung verurteilt. Wegen der erlittenen Verletzungen war der klagende Arbeitnehmer arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der beklagte Arbeitnehmer rief den klagenden Arbeitnehmer in dieser Zeit mehrfach an, beleidigte diesen wegen der erfolgten Krankschreibung und forderte ihn auf, die Strafanzeige zurückzuziehen. Der klagende Arbeitnehmer kündigte deshalb schließlich von sich aus sein Arbeitsverhältnis.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hatte ihr stattgegeben. Das BAG hat das erstinstanzliche Urteil wieder hergestellt. Es sah die Revision als begründet an, da der klagende Arbeitnehmer gegen den beklagten Arbeitnehmer keinen Anspruch wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes und des daraus resultierenden Verlustes der Vergütung gemäß § 823 Abs.1 BGB hat.
Mit den beleidigenden Äußerungen habe der beklagte Arbeitnehmer kein Recht des Klagenden an seinem Arbeitsplatz verletzt, sondern allein dessen Ehre und dessen Freiheit der Willensbildung. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch fällt nach ständiger Rechtsprechung des BAG nicht in den Schutzbereich des § 823 Abs.2 BGB i.V.m. der erfolgten Beleidigung (§ 185 StGB). Der klagende Arbeitnehmer macht nämlich keinen Schmerzensgeldanspruch wegen einer erlittenen Ehrverletzung, sondern allein einen Schadensersatzanspruch wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes und der dadurch hervorgerufenen Minderung seines Erwerbseinkommens geltend. Derartige Schäden gehören nicht zum Schutzbereich eines Ehrschutzdelikts.
Gleiches gelte für die erfolgte Nötigung (§240 StGB), da auch insoweit kein Zurechnungszusammenhang zwischen dem …
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