BAG: zum Inhalt eines Zeugnisses und “versteckten” Formulierungen

1. Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. 2. Das Zeugnis darf gemäß § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen (Grundsatz der Zeugnisklarheit). Die Formulierung „Wir haben A als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“ stand auf dem Prüfstand.

Auch die Revision des Klägers war nicht erfolgreich. Die im Zeugnis enthaltene Form…

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Themen: Bundesarbeitsgericht , Zeugnis , Motivation , Arbeitnehmer , Arbeitsrecht Kündigung , Anwalt Arbeitsrecht , Arbeitsrecht Für Arbeitgeber , Versteckte Zeugnisformulierung , Zeugnisfloskeln
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 21. November 2011 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.

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