BAG: Gleichbehandlung bei Sonderzahlungen – Urteil v. 26.09.2007, Az. 10 AZR 568, 569
am 22.10.2007 von http://www.arbeitsrecht-blog.de
Ein Arbeitgeber, der nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln zusätzliche Leistungen - z.B. Sonderzahlungen zu bestimmten Anlässen- gewährt, ist an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden.
Nimmt er eine Gruppe von Arbeitnehmern von einer solchen Leistung aus, muss dies gerechtfertigt, d.h. vom Zweck der Leistung gedeckt sein.
Z.B. deute eine Kürzung wegen Krankheit auf eine Anwesenheitsprämie hin. Weiterhin könnten
sowohl vergangene als auch zukünftige Betriebstreue honoriert werden.
Verfolgt ein Arbeitgeber alle oder mehrere dieser Zwecke, darf er nicht solche Arbeitnehmer von der Leistung ausnehmen, die die verfolgten Ziele auch erfüllen.
Will er durch eine freiwillige Sonderzahlung ein unterschiedliches Lohnniveau ausgleichen, kann dies sachlich gerechtfertigt sein. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist auch dann verletzt, wenn …
BAG: Gleichbehandlung bei Sonderzahlungen – Urteil v. 26.09.2007, Az. 10 AZR 568, 569
Mein AG praktiziert bei gleicher Aufgabenstellung differenzierte Arbeitsverträge - so auch bei Sonderzahlung.
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