BAG zur Freizeitabgeltung für Bereitschaftszeiten im öffentlichen Dienst

Leisten Beschäftigte in einem Krankenhaus eines kommunalen Arbeitgebers Bereitschaftsdienst, steht ihnen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) Bereitschaftsdienstentgelt zu.

Statt der Auszahlung des Entgeltes kann der ärztliche Bereitschaftsdienst bis zum Ende des dritten Kalendermonats auch durch Freizeit abgegolten werden. Bei anderen Beschäftigten ist die Abgeltung nach der tariflichen Regelung jedoch nur zulässig, wenn ein Freizeitausgleich zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt ist oder der Beschäftigte dem Freizeitausgleich zustimmt, das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 19. November entschieden.

Eine OP-Schwester hatte auf Zahlung von Bereitschaftsdienstentgelt von 4.531,50 Euro geklagt. Sie war in einem Klinikum des beklagten Landkreises beschäftigt. Der Beklagte hatte im März 2006 im Zusammenhang mit einer von der Klägerin gewünschten Aufstockung ihrer Arbeitszeit das Einverständnis mit der Abgeltung der Bereitschaftsdienste im Wege des Freizeitausgleichs zur Voraussetzung der Vertragsänderung gemacht und demgemäß die von der Klägerin im Anspruchszeitraum geleisteten Bereitschaftsdienste durch entsprechende Freizeit abgegolten.

Die Klägerin hat gemeint, sie habe dennoch Anspruch auf Bereitschaftsdienstentgelt.

Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Die Klägerin hat aufgrund der Abgeltung der von ihr geleisteten Bereitschaftsdienste durch …

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Themen: Rechtsprechung , Bundesarbeitsgericht , Bag , Tarifvertrag , Krankenhaus , Freizeitausgleich , öffentlicher Dienst , Freizeitausgleich öffentlicher Dienst

Erschienen 8. März 2010 auf http://www.rechtsanwaltskanzlei-wolf.de.

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