BAG: Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen – Urt. v. 30.07.2008, Az. 10 AZR 606/07
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Arbeitsvertragsklauseln um eine aktuelle Entscheidung zur Wirksamkeit von Freiwilligkeitsvorbehalten für Sonderzahlungen im Arbeitsvertrag erweitert. Mit diesem aktuellen Urteil hat der 10. Senat des BAG seine bisherige vom Transparenzgebot geprägte Rechtsprechung fortgeführt.
Der Arbeitgeber kann bei Sonderzahlungen - anders als bei laufendem Arbeitsentgelt - grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Be-zugszeiträume ausschließen. Dazu muss er sich ausdrücklich die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewährt. In dem Fall muss er auch nicht jede einzelne Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbinden, denn für die Wirksamkeit eines Freiwilligkeitsvorbehalts kommt es nicht auf den vom Arbeitgeber mit der Sonderzahlung verfolgten Zweck an. Der Vorbehalt ist nach der Rechtsprechung des BAG vielmehr auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich honoriert.
Hierzu genügt ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag. Dieser muss in einem Formulararbeitsvertrag allerdings dem Transparenzgebot gerecht werden, d.h. für einen Arbeitnehmer klar und nachvollziehbar sowie nicht an einer anderen Stelle versteckt geregelt sein. Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einerseits im Formulararbeitsvertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zusagt und eine andere Vertragsklausel im Widerspruch dazu regelt, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat.
So verhielt es sich hinsichtlich einer Weihnachtsgratifikation, die im Arbeitsvertrag ausdrücklich zugesagt war, in einer weiteren Klausel des Arbeitsvertrages aber als freiwillige Leistung deklariert wurde. Die Klausel besagte, dass ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation nicht besteht und dass diese eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung des Arbeitgebers darstellt, wenn sie gewährt wird.
In dem vorliegend entschiedenen Fall hatte die Arbeitnehmerin bzw. Klägerin von 1992 bis 2003 eine Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres Bruttomonatsgehalts erhalten. Für das Jahr 2004 klagte die Arbeitnehmerin diese ein, da der Arbeitgeber ihr nunmehr mitteilte, dass es sich bei der Gratifikation, wie soeben beschrieben, laut Arbeitsvertrag um eine freiwillige Leistung handle, die wegen der angespannten wirtschaftlichen Lage nun nicht mehr gezahlt werden könne.
Die Vorinstanzen hatten die Klage zunächst abgewiesen. Die Arbeitnehmerin erhielt aber im Revisionsverfahren vor dem BAG Recht. Der 10. Senat sprach die Sonderleistung trotz der Freiwi…
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Erschienen 28. August 2008 auf http://www.arbeitsrecht-blog.de.
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