BAG- Freistellung, Umfang Urlaub in der Kündigungsfrist
- Bundesarbeitsgericht, 17.05.2011 , 9 AZR 189/10-
Ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer, unter Anrechnung auf dessen Urlaubsansprüche, nach der Kündigung von der Arbeitsleistung
freistellt, muss bei dieser Erklärung hinreichend deutlich erkennen lassen, in welchem Umfang er die Urlaubsansprüche des
Arbeitnehmers erfüllen will.
In dem durch das BAG entschiedenen Fall erklärte der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer die Kündigung und stellte den
Arbeitnehmer zugleich unter Anrechnung seiner Urlaubstage von seiner Tätigkeit, unter Fortzahlung der Bezüge, frei. Der Arbeitnehmer
legte gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage ein und gewann das Verfahren, mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch
die Kündigung beendet wurde. Der Kläger machte dann Resturlaub aus dem Jahr 2007 geltend, mit der Begründung, der Arbeitgeber hätte
ihm bei der Freistellung neben dem Urlaub aus dem Jahr 2006 allenfalls Teilurlaub von 7,5 Urlaubstage gem. § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG
gewährt, da er nur diesen Urlaubsanspruch im Zeitraum von Januar- März 2007 erworben habe. Das BAG hat dem Arbeitnehmer Recht
gegeben.
Grundsätzlich legt der Arbeitnehmer gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG den Urlaub zeitlich fest. Die Freistellungerklärung eines
Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer unter Anrechnung auf dessen Urlaubsansprüche nach der Kündigung von seiner Tätigkeit zu entbinden
ist gemäß §§ 133, 157 BGB aus Sicht des Arbeitnehmers auszulegen. Es handelt sich bei dieser …
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