BAG- Freistellung, Umfang Urlaub in der Kündigungsfrist

- Bundesarbeitsgericht, 17.05.2011 , 9 AZR 189/10-

Ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer, unter Anrechnung auf dessen Urlaubsansprüche, nach der Kündigung von der Arbeitsleistung freistellt, muss bei dieser Erklärung hinreichend deutlich erkennen lassen, in welchem Umfang er die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers erfüllen will.

In dem durch das BAG entschiedenen Fall erklärte der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer die Kündigung und stellte den Arbeitnehmer zugleich unter Anrechnung seiner Urlaubstage von seiner Tätigkeit, unter Fortzahlung der Bezüge, frei. Der Arbeitnehmer legte gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage ein und gewann das Verfahren, mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet wurde. Der Kläger machte dann Resturlaub aus dem Jahr 2007 geltend, mit der Begründung, der Arbeitgeber hätte ihm bei der Freistellung neben dem Urlaub aus dem Jahr 2006 allenfalls Teilurlaub von 7,5 Urlaubstage gem. § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG gewährt, da er nur diesen Urlaubsanspruch im Zeitraum von Januar- März 2007 erworben habe. Das BAG hat dem Arbeitnehmer Recht gegeben.

Grundsätzlich legt der Arbeitnehmer gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG den Urlaub zeitlich fest. Die Freistellungerklärung eines Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer unter Anrechnung auf dessen Urlaubsansprüche nach der Kündigung von seiner Tätigkeit zu entbinden ist gemäß §§ 133, 157 BGB aus Sicht des Arbeitnehmers auszulegen. Es handelt sich bei dieser …

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Themen: Rechtsprechung , München , Bag , Simone Weber , Rechtsanwältin Simone Weber , Rechtsprechung/aktuelle Urteile , Freistellungserklärung , Umfang Urlaubsanspruch

Erschienen 18. Mai 2011 auf http://rechtsanwalt-muenchen.net.

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