Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung muss rechtzeitig erfolgen
Unternehmerarbeitsrecht | 23. Januar 2012 — Der § 6 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) enthält im Vergleich zur ordentlichen Gerichtsbarkeit die arbeitsrechtliche Besond…
Wehren sich Arbeitnehmer mit einer Klage gegen ihre Entlassung, müssen sie spätestens bis Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht alle Argumente für die Unwirksamkeit der Kündigung vorbringen. Das Arbeitsgericht muss darauf hinweisen, es reicht dabei aber aus, wenn es dies mit einem Gesetzeszitat in seiner Ladung zur Verhandlung tut, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am Mittwoch, 18.01.2012 (AZ: 6 AZR 407/10). Werden erst in der zweiten Instanz neue Rügen gegen die Kündigung erhoben, können diese nicht mehr berücksichtigt werden, so der 6. Senat des BAG.
Damit scheiterte eine Arbeitnehmerin, die bei einem Pleite gegangenen Unternehmen als Konstrukteurin beschäftigt war. Der Insolvenzverwalter hatte sich zusammen mit dem Betriebsrat auf einen Interessenausgleich geeinigt. Infolgedessen wurde eine Namensliste mit den zu kündigenden Beschäftigten erstellt.
Darunter war auch die Konstrukteurin. Mit ihrer Klage wehrt sie sich gegen ihre Entlassung. Das Arbeitsgericht belehrte sie mit einem Gesetzeszitat in der Ladung zur Güteverhandlung, dass Klagegründe bis zum Ende der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nachgeschoben werden können, danach aber nicht mehr.
In der zweiten Instanz führte die Frau dennoch einen weiteren Grund für die Unwirksamkeit der Kündigung an. Sie meinte, dass der Betriebsrat nicht richtig angehört worden sei. Das Landesarbeitsgericht berücksichtigte diesen nachgeschobenen Grund nicht.
Die Konstrukteurin hielt dies für rechtswidrig. Laut Gesetz solle das Arbeitsgericht auf die…
» Vollständiger ArtikelErschienen 18. Januar 2012 auf http://www.kanzlei-blaufelder.com.
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