BAG: Doppelte Schriftformklauseln im Arbeitsvertrag sind unwirksam
am 21.05.2008 von anwalt-kiel.com
Das Bundesarbeitsgericht - 9 AZR 382/07 - hat ein Urteil des LAG Düsseldorf bestätigt und entschieden, dass vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsvertragsklauseln gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 305b BGB haben individuelle Vertragsabreden vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang.
Der Kläger war von Mai 2002 bis zum 31. März 2006 für die Beklagte als Büroleiter in China mit dortigem Wohnsitz beschäftigt. Die Beklagte erstattete ihm und den anderen dort tätigen Mitarbeitern die Kosten für die Miete. Ab August 2005 verweigerte sie gegenüber dem mittlerweile gekündigten Kläger die Fortsetzung dieser Übung unter Berufung auf die im Arbeitsvertrag enthaltene Schriftformklausel. Nach dem Formulararbeitsvertrag bedürfen Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis der Schriftform.Der Neunte Senat hat ebenso wie das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Der Erstattungsanspruch des Klägers folgt aus betrieblicher Übung. Die Schriftformklausel ist zu weit gefasst und daher gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sie erweckt beim Arbeitnehmer entgegen der Schutzvorschrift des § 305b BGB den Eindruck, auch eine mündliche individuelle Vertragsabrede sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform gem. § 125 Satz 2 BGB unwirksam.
Im Urteil des Landesarbeitsgerichts heißt es dazu:
Schriftformklauseln benachteiligen den Vertragspartner des Verwenders von AGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen, wenn nach ihnen auch nach dem Vertragsschluss getroffene mündliche Abmachungen mit umfassend zur Vertretung des Verwenders der AGB berechtigten Personen ohne schriftliche Bestätigung keine Gültigkeit haben …
Bundesarbeitsgericht: Keine doppelte Schriftformklausel im Formularvertrag
Lichtenrader Notizen / Nach dem einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2008 - - 9 AZR 382/07 - zu Grunde liegenden Formulararbeitsvertrag bedürfen Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis der Schriftform. …
Qualifizierte Schriftformklausel im Arbeitsvertrag unwirksam - LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2007 - 9 Sa 143/07
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Schriftformklausel im Arbeitsvertrag
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Der Formulararbeitsvertrag hat’s schwer II
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Bundesarbeitsgericht entscheidet zur doppelten Schriftformklausel
Paluka.de: Blog / Zu entscheiden war über einen Anspruch auf Erstattung von Mietkosten für eine Dienstwohnung während einer Auslandstätigkeit, die vom Arbeitgeber für einen Zeitraum von bereits drei Jahren übernommen worden waren, ohne dass es dafür eine gesond…
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Bonusregelung: Arbeitsvertrag muss klare Klausel enthalten
JuracityBlog / sonst ist die Arbeitsvertragsklausel u.U. sogar unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht entschied heute: Vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsvertragsklauseln sind nach nach § 307 BGB unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu…
Vorformulierter Verzicht auf Kündigungsschutzklage unwirksam – BAG, Urteil v. 06.09.2007 – Az. 2 AZR 722/06
Arbeitsrecht-Blog.de / „Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet.“ Diese vorformulierte Erklärung hatte die Klägerin in einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall nach einer fristlosen Kündigu…
