BAG: Diskriminierung wegen Alters durch den BAT (Lebensaltersstufen)

Die Entscheidung vom 10.11.2011 liegt vor. 1. Das BAG stellt fest, dass die Lebensaltersstufen nach BAG altersdiskriminiernd waren. 2. Arbeitnehmer, die nach BAT bezahlt wurden, sind daher in der höchsten Lebensaltersstufe (45) zu vergüten.

Den Arbeitnehmern steht aufgrund der Unwirksamkeit der in § 27 Abschn. A BAT angeordneten Bemessung der Grundvergütungen in den Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensaltersstufen nicht nur in entsprechender Anwendung von § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung zu. Betrifft die Nichtigkeit allein die Vergütungsvereinbarung, fingiert § 612 Abs. 1 BGB die Vergütungsvereinbarung, während sich die Höhe der Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB bestimmt. Jedoch würde dadurch, dass dem Kläger die übliche Vergütung gezahlt wird, entgegen der Auffassung des beklagten Landes die Diskriminierung des Klägers wegen seines Alters nicht beseitigt. (…) Die Ungleichbehandlung kann nur durch eine Anpassung „nach oben“ beseitigt werden, so das BAG in den Urteilsgründen.

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Themen: Altersdiskriminierung , Arbeitsrecht Kündigung , Kündigung Verhaltensbedingt , Lag Berlin Brandenburg , Arbeitsrecht Für Arbeitgeber , Linksammlung , Krankenhäuser Kliniken , Altersdiskriminierung öffentlicher Dienst , Anwalt Arbeitsrecht öffentlicher Dienst

Erschienen 22. Dezember 2011 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.

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Lebensaltersstufen im BAT verstossen gegen AGG

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