BAG: Briefträgerin darf im Nebenjob bei Konkurrenz Zeitungen austragen

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die bei der Deutschen Post AG mit 15 Wochenstunden als Briefträgerin beschäftigt war. Sie hatte ihrer Arbeitgeberin angezeigt, dass sie morgens bei einem Zeitunsgverlag Zeitungen als Nebenbeschäftigung austragen wolle. Der Zeitungsverlag stellt allerdings nicht nur Zeitungen, sondern auch Briefe und andere Postsendungen zu. Die Tätigkeit der Klägerin beschränkt sich hier jedoch ausschließlich auf die Zustellung von Zeitungen. Die Beklagte hat der Klägerin die Ausübung der Nebentätigkeit untersagt. Sie beruft sich auf die einschlägige Tarifregelung, die die Untersagung ua. aus Gründen des unmittelbaren Wettbewerbs ermöglicht.

Die Klägerin macht mir ihrer Klage geltend, sie sei wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung auf die Einnahmen aus der Nebentätigkeit angewiesen.

Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat – anders als die Vorinstanzen – festgestellt, dass die Klägerin die betreffende Nebentätigkeit ausüben darf. Ob nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen auch bei untergeordneten Tätigkeiten jede Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens verboten ist, erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Die anwendbare Tarifregelung lässt eine Untersagung jedenfalls nur bei unmittelbarer Wettbewerbstätigkeit zu. Sie weicht deshalb zugunsten der Arbeitnehmer von den allgemeinen Grundsätzen ab. Eine unmittelbare Wettbewerbstätigkeit…

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Themen: Rechtsprechung

Erschienen 28. März 2010 auf http://www.rechtsanwaltskanzlei-wolf.de.

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