BAG: Keine Bezahlung von Überstunden eines angestellten Rechtsanwalts

BAG, Urteil vom 17.08.2011, 5 AZR 406/10

Rechtsanwälte trifft man häufig vor Gericht. Manchmal sind sie dort auch in eigener Sache unterwegs. Im Fall war ein Anwalt einige Jahre in einer größeren Kanzlei angestellt. Zu der ihm in Aussicht gestellten Aufnahme in die Partnerschaft kam es nicht. Stattdessen gab es Streit und zwei Kündigungen. Da kam dem Anwalt die Idee, die von ihm seit Beginn des Arbeitsverhältnisses geleisteten Überstunden einzuklagen. Er rechnete 930,33 Überstunden zusammen und forderte hierfür einen Betrag in Höhe von rund 40.000 EUR. Die Kanzlei lehnte die Zahlung ab. Schließlich stünde im Arbeitsvertrag, dass mit dem Monatslohn "eine etwaig notwendig werdende Über- oder Mehrarbeit abgegolten" ist. Das BAG weist zunächst zutreffend auf seine bisherige Rechtsprechung zur pauschalen Abgeltung von Überstunden hin. Danach ist die im Arbeitsvertrag enthaltene Klausel, wonach alle Überstunden abgegolten seien, unwirksam. Denn der Arbeitnehmer müsse bereits bei Vertragsschluss erkennen können was ggf. auf ihn zukommt und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss. Der Umfang der von ihm ggf. zu erbringenden Überstunden ist im Vertrag aber gerade nicht klar definiert. Und nun? Da der Arbeitsvertrag aufgrund der unwirksamen Überstundenklausel weder eine positive noch eine negative Regelung zur Vergütung von Überstunden enthält, greift das BAG auf die gesetzlichen Vorschriften zurück. Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienst-/Arbeitsleistung "den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten" ist. Genau jetzt ist es vorbei mit der Bezahlung der Überstunden. Denn nach Auffassung des BAG habe der Anwalt gerade nicht erwarten können, eine Vergütung für die erbrachten Überstunden zu erhalten: "Die nach § 612 Abs. 1 BGB erforderliche - objektive - Vergütungserwartung wird zwar in weiten Teilen des Arbeitslebens gegeben sein. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jede Mehrarbeitszeit oder jede dienstliche Anwesenheit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten ist, gibt es jedoch gerade bei Diensten höherer Art nicht. ... Aus dem Sachvortrag des Klägers lässt sich das Bestehen einer …

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Themen: Arbeitsvertrag , Regelung

Erschienen 8. November 2011 auf http://www.arbeit-familie.de/blog/.

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