Beweisverwertungsverbot bei mitgehörten Telefongesprächen
Rechtslupe | 24. April 2009 — Ermöglicht bei einem Telefongespräch einer der Gesprächspartner einer im Raum befindlichen weiteren Person zielgerichtet, das G…
BAG, Urteil vom 23.04.2009 - 6 AZR 189/08 - Noch glimpflich davongekommen sind bislang Mithörer bzw. ein Kläger, der sein Verfahren bis zum BAG getragen hat: Durch das Anschalten des Raumlautspreches war ein Telefonat mitzuhören gewesen. Der Inhalt des Gesprächs bzw. der Aussagen sollte nach von einer Zeugin in einem Prozess bereichtet werden. Das BAG entschied auf Unverwertbarkeit für einen Beweis. Die alltägliche Praxis des Mithören lassens durch Raumlautsprecher oder “das Gerät vom Ohr weghalten” ist also ohne Einverständnis bzw. Hinweis an den Gespärchspartner beim Telefonat gerichtlich unverwertbar. Dies gilt nun auch ausdrücklich im Arbeitsrecht.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www.jur-blog.de
BAG: Mithören von Telefongesprächen - BeweisverwertungsverbotErmöglicht bei einem Telefongespräch einer der Gesprächspartner einer im Raum befindlichen weiteren Person zielgerichtet, das Gespräch heimlich mitzuhören, indem er z.B. den Raumlautsprecher des Telefons anstellt oder das Gerät vom Ohr weghält, verletzt er das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung hat in diesen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Folge, dass der heimlich Mithörende nicht als Zeuge zum Gesprächsinhalt des Telefonats vernommen werden darf. Dagegen besteht dann, wenn der Angerufene nichts dazu beigetragen hat, dass der Dritte das Telefongespräch mithören konnte, kein Beweisverwertungsverbot. Das Interesse des Angerufenen an der Durchsetzung seiner im Einzelfall auch grundrechtlich geschützten Rechte in einem gerichtlichen Verfahren sowie das Interesse der Allgemeinheit an einer funktionsfähigen Rechtspflege und materiell richtigen Entscheidung überwiegen das Interesse des Anrufers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts.
Das beklagte Zeitarbeitsunternehmen kündigte der Klägerin innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG. Zum Zeitpunkt der Kündigung war die Klägerin arbeitsunfähig. Die Klägerin hält die Kündigung für sittenwidrig und hat geltend gemacht, sie sei unmittelbar vor der Kündigung von der Personaldisponentin der Beklagten angerufen worden. Diese habe ihr gesagt, sie solle trotz der Arbeitsunfähigkeit zur Arbeit kommen, andernfalls müsse sie mit einer Kündigung rechnen. Die Beklagte hat die behauptete Äußerung der Personaldisponentin bestritten. Für die Richtigkeit ihrer Behauptung hat sich die Klägerin auf das Zeugnis einer bei dem Telefonat anwesenden Freundin berufen, welche das Gespräch zufällig ohne ihr Wissen mitgehört habe.
Das Arbeitsgericht hat die Per…
» Vollständiger ArtikelErschienen 27. April 2009 auf http://www.jur-blog.de.
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