BAG: Betriebsrentenanwartschaften: Auskunftsanspruch gegen Betriebsveräußerer?
Geht ein Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf einen anderen Arbeitgeber über, stellt sich die Frage, wie kommt der
Arbeitnehmer an die Informationen über die Höhe seiner bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften auf Betriebsrente ?
Nach § 613a Abs. 5 BGB hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Auskunft über die Höhe seiner bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen
Anwartschaften auf Betriebsrente, da diese Anwartschaften nicht Folge des Betriebsüberganges sind. Auch der Auskunftsanspruch nach
der früheren Fassung des § 2 Abs. 6 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) besteht nicht im Falle des Betriebsüberganges. Der nunmehr
bestehende Auskunftsanspruch nach § 4a BetrAVG richtet sich nur gegen den Betrieberwerber, nicht den Veräußerer.
Das BAG hat hierzu folgendes ausgeführt:
Ansprüche gegen den Betriebsveräußerer können sich jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben. Dass gesetzlich oder
tarifvertraglich im Einzelnen geregelte Auskunftsansprüche gegeben sind, steht nicht entgegen. Ein darauf gestützter Anspruch setzt
jedoch voraus, dass es nicht oder nicht ohne besondere Erschwernisse möglich ist, beim Erwerber eine zuverlässige Auskunft zu erhalten,
der Veräußerer diese Auskunft ohne größeren Aufwand erteilen kann und der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an der Auskunft hat,
zB um Ansprüche gegen den Erwerber durchzusetzen.
Fazit:
Das BAG ist der Auffassung, das der Anspruch gegenüber dem Erwerber vorgeht. Der Veräußerer muss diese Auskunft immer dann erteilen,
wenn diese beim Erwerber nicht oder nur mit großem Aufwand möglich wäre und der Veräußerer diese Auskunft ohne großen Aufwand
erteilen kann.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Mai 2007 - 3 AZR 357/06 - Vorinstanz: Hessisches LAG, Urteil vom 16. November 2005 - 8 Sa 476/05
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Mai 2007 - 3 AZR 834/05 - Vorinstanz: LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Oktober 2005 - 2 (5) Sa
594/04 -
Berichtet im Arbeitsrecht zu Betriebsrentenanwartschaften durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, Kiefer Wörner und Kollegen, Kanzlei für
Neue Medien und Steuern, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer.