BAG: Berufung ohne Angabe des erstinstanzlichen Arbeitsgerichts und ohne Aktenzeichen der Entscheidung unzulässig!

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich im Revisionsverfahren mit der Frage der Zulässigkeit einer eingelegten Berufung zu beschäftigen. Die Besonderheit bestand darin, dass das weder das angegriffene Urteil beigefügt war, noch das Aktenzeichen, sogar noch nicht einmal das erkennende Arbeitsgericht angegeben wurde. Das Datum der Entscheidung und die Parteien des Rechtsstreits waren hingegen angegeben.

BAG und Zulässigkeit einer eingelegten Berufung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom Urteil vom 27.7.2011, 10 AZR 454/10) hielt die Berufung für nicht zulässig und wies die Revision ab, da bereits die Berufung unzulässig gewesen sei.

Das Bundesarbeitsgericht führt dazu aus:

„Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung (BAG 27. Juli 2010 – 1 AZR 186/09 – Rn. 17, NZA 2010, 1446). Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BAG 17. Januar 2007 – 7 AZR 20/06 – Rn. 10, BAGE 121, 18). Erfüllen die Berufung oder ihre Begründung nicht die gesetzlichen Voraussetzungen und ist die Berufung deshalb entgegen der Annahme des Berufungsgerichts unzulässig, hat das Revisionsgericht die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Berufung verworfen wird. ……………….

Danach muss die Berufungsschrift die Bezeichnung des Urteils enthalten, gegen das die Berufung gerichtet wird. Sinn dieser Vorschrift ist, dem Gericht und dem Rechtsmittelgegner Gewissheit zu verschaffen, welches Urteil angefochten werden soll. Notwendig ist demnach, dass aufgrund der Angaben in der Rechtsmittelschrift oder sonstiger Angaben innerhalb der Berufungsfrist die Identität des angefochtenen Urteils unzweifelhaft feststeht. ……………

Hieran fehlte es mangels Angabe des erstinstanzlichen Gerichts und des Aktenzeichens. Die Identität der angegriffenen Entscheidung ließ sich auch nicht aus den sonstigen Angaben in der Berufungsschrift zweifelsfrei feststellen. Zwar ist im Berufungsschriftsatz für die Beklagte eine Düsseldorfer Adresse angegeben und für die Klägerin eine Adresse in Ratingen, das zum Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts Düsseldorf gehört. Dies genügt jedoch schon im Hinblick auf § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht, um hinreichend rechtssicher darauf schließen zu können, dass ein Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf angegriffen …

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Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 24. August 2011 auf http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com.

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