BAG: Die Berücksichtigung des Alters bei der Sozialauswahl verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung

1. Nach § 1 III 1 KSchG muss der Arbeitgeber bei Kündigungen aus betrieblichen Gründen zwischen den von ihrer Tätigkeit her vergleichbaren Arbeitnehmern eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten vornehmen. 2. Bei der Sozialauswahl ist das Lebensalter zu berücksichtigen. 3. Nach § 1 III 2 KSchG kann die Sozialauswahl zur Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur auch innerhalb von Altersgruppen – etwa der der 21 bis 30 Jahre alten, der der 31 bis 40 Jahre alten Arbeitnehmer usw – vorgenommen werden. Das Lebensalter ist dann nur im Rahmen der jeweiligen Gruppe von Bedeutung. Der Altersaufbau der Belegschaft bleibt auf diese Weise weitgehend erhalten.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 2 AZR 42/10 -

Begründung(Pressemitteilung des BAG) “Der gesetzliche Regelungskomplex der Sozialauswahl verstößt nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung und dessen Ausgestaltung durch die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000. Er führt zwar zu einer unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters. Diese ist aber durch rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik und Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Buchst. a…

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Themen: Bundesarbeitsgericht , Verbot , Altersdiskriminierung , Rechnung , Arbeitsmarkt , 40 Jahre , Ige , Arbeitsrecht Kündigung , Personalberatung , Anwalt Arbeitsrecht , Arbeitsrecht Für Arbeitgeber , Geschäftsführer Vorstand , Kündigung Betriebsbedingt , Bag Sozialauswahl , Sozialsauswahl Alter

Erschienen 19. Dezember 2011 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.

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