BAG: Beginn der Klagefrist bei Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer – Urt. v. 13.02.2008, Az. 2 AZR 864/06
Der schwerbehinderte Arbeitnehmer kann die Unwirksamkeit einer Kündigung bis zur Grenze der Verwirkung gerichtlich geltend machen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Kenntnis von dessen Schwerbehinderteneigenschaft kündigt, ohne zuvor nach § 85 SGB IX die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung einzuholen.
Die dreiwchige Klagefrist (§ 4 Satz 1 KSchG) beginnt in derartigen Fällen nach § 4 Satz 4 KSchG erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde (hier des Integrationsamtes) an den Arbeitnehmer (Bestätigung von BAG Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 AZR 487/02 - BAGE 107, 50 zur Insolvenzverwalterkündigung [§ 113 Abs. 2 Satz 2 InsO aF]).
Der 100 % schwerbehinderte Kläger wandte sich gegen eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vom 13. Juni 2005 zum 30. Juni 2005. Der Arbeitgeber hatte zuvor nicht die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt. Streitig war, ob das Kündigungsschreiben dem Kläger noch am 29. Juni 2005 oder später zugegangen ist.
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger unter Berufung auf das Zustimmungserfordernis nach § 85 SGB IX u.a. gegen die Kündigung vom 13. Juni 2005.
Das BAG gab de…
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Rechtsgebiet: Sozialrecht
Erschienen 13. März 2008 auf http://www.arbeitsrecht-blog.de.
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