BAG: Arbeitszeitkonto und Minusstunden
Andere Ansicht | 30. März 2012 — Das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber nur mit Minusstunden verrechnen…
Jüngst hatte ich ja schon mal das Thema Arbeitszeitkonto, Sie erinnern sich? „Tic……tic……tic…. ticken die noch ganz richtig?„ Ich gehe mal davon aus, beim Bundesarbeitsgericht drückt man auf beiden Seiten beteiligter Parteien im Regelfall dezenter aus, wenn man sich bis dahin uneinig geblieben nach einer höchstrichterlichen Entscheidung streckend in und zu einer Verhandlung einfindet. Am 1. März 2012 beim Fünften Senat des BAG beispielsweise, wenn es dort um die Fragen der richtigen Berechnung von Arbeitszeit im dann zu verhandelnden Streitfall gehen wird. Da ist dann der folgende Fall zu klären, bei dem die Parteien über eine Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin streiten. Die ist bei der Beklagten als Briefzustellerin beschäftigt und auf das dortige Arbeitsverhältnis finden die für die Arbeitnehmer der Beklagten geltenden Tarifverträge Anwendung. Am 1. April 2008 trat ein neuer Tarifvertrag in Kraft, welcher die zur Arbeitszeit zählenden bezahlten Erholungszeiten kürzte. In den Dienstplänen waren die bezahlten Erholungszeiten als Kurzpausen ausgewiesen, sie ergaben zusammen mit den unbezahlten Pausen 30 Minuten pro Einsatz. Die Kürzung der Erholungspausen fand zunächst keinen Niederschlag in den Dienstplänen, weil sich der Betriebsrat bis zum 25. August 2008 weigerte, neue Dienstpläne zu vereinbaren.
Für den Zeitraum vom 1. April bis 25. August 2008 wies das Arbeitszeitkonto der Klägerin ein Zeitguthaben von 7,15 Stunden auf. Die Beklagte kürzte dieses Arbeitszeitguthaben daraufhin um diese 7,15 Stunden.
Mit ihrer Klage will die Klägerin nun eben diese Gutschrift des zuvor gekürzten Zeitguthabens wieder haben und beruft sich darauf, dass sie sich an die tariflich vorgegebenen Pausenzeiten gehalten habe. Sie habe die Arbeitszeit stets eingehalten und teilweise sogar überschritten. Die Dienstpläne hätten nur deklaratorischen Charakter und seien ab 1. April 2008 wegen Verstoßes gegen den Tarifvertrag unwirksam. Die Beklagte könne sich für ihre Verrechnung auf keine Anspruchsgrundlage berufen.
Die Beklagte ist dagegen der Meinung, dass die Klägerin nach den Vorgaben der Dienstpläne gearbeitet und die dort ausg…
» Vollständiger ArtikelErschienen 12. Januar 2012 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.
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