BAG – Arbeitnehmer muss auch gegen Kündigung mit falscher Kündigungsfrist eine Kündigungsschutzklage erheben!

BAG – Arbeitnehmer muss auch gegen Kündigung mit falscher Kündigungsfrist eine Kündigungsschutzklage erheben!

Es kommt häufiger vor, dass der Arbeitgeber die Kündigungsfrist in der Kündigung falsch berechnet. Meistens ist es so, dass der Arbeitgeber dann mit einer zu kurzen Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis ordentlich beendet. Ein Grund dafür ist häufig auch der, dass der Arbeitgeber die Kündigung mündlich ankündigt und dann die schriftliche Kündigungserklärung – auf die es allein ankommt – dem Arbeitnehmer „zu spät“ übergibt, so dass die ursprünglich richtig berechnete Kündigungsfrist nicht mehr eingehalten ist. Die Frage ist nun, ob sich der Arbeitnehmer trotzdem gegen eine solche Kündigung mittels Kündigungsschutzklage wehren muss, auch wenn klar ist, dass die Kündigungsfrist falsch berechnet wurde.

Kündigungsschutzklage und falsche Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich nun mit einem Fall beschäftigt, bei dem genau das obige Problem erörtert wurde. Ein Arbeitnehmer wurde vom Arbeitgeber mit falscher Kündigungsfrist (die Frist war zu kurz) gekündigt. Der Arbeitnehmer erhob keine Kündigungsschutzklage, sondern machte später den Arbeitslohn für die in der Kündigung “unterschlagenen Monate“ geltend. Der Arbeitnehmer war der Meinung, dass die Frist ja offensichtlich falsch berechnet wurde und von daher der Arbeitgeber auch den Lohn nach der richtigen Frist schuldet. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah dies nicht so, denn der Arbeitnehmer hätte sich gegen die Kündigung mittels Kündigungsschutzklage wehren müssen, da ansonsten die Kündigung nach § 7 KSchG rechtwirksam wird.

Das BAG führt dazu aus:

„Bei einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung muss der A…

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Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 2. September 2010 auf http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com.

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