BAG: Arbeitgeber müssen bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall Lohn zahlen – Urt. v. 09. Juli 2008, Az. 5 AZR 810/07

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass das Betriebsrisiko in einem witterungsabhängigen Unternehmen nicht vom Arbeitnehmer zu tragen ist und verurteilte ein Unternehmen der Baubranche zur Zahlung von Lohn.

Nach § 615 BGB kann der Arbeitnehmer nämlich die vereinbarte Vergütung auch dann verlangen, wenn die Arbeit ausfällt und der Arbeit-geber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Der Arbeitnehmer ist nicht zur Nachleistung der Arbeit verpflichtet. Er muss sich nur anrechnen lassen, was er in dieser Zeit anderweitig verdient oder zu verdienen vorsätzlich unterlässt oder wegen des Arbeitsausfalls an Unkosten einspart.

Der Kläger war bei der Beklagten, die einen Zement- und Baustoffhandel betreibt, als Lkw-Fahrer beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag sollte ein Festlohn von 1.300,00 Euro monatlich für die Zeit von März bis November eines jeden Jahres gezahlt werden. Für die übrigen Monate war nur die Auszahlung zuvor „aufgesparter” Vergütung vorgesehen. Aufgrund dessen lieferte der Kläger den Firmen - Lkw Ende November bei der Beklagten ab. Diese meldete das Fahrzeug ab und schickte den Kläger mit dem Hinweis nach Hause, die Arbeit werde bei Bedarf, spätestens am 1. März, wieder abgerufen. Zur Begründung gab die Beklagte an, dass der Betrieb im Winter witterungsbedingt regelmäßig zum Stillstand komme.

Dies ließ der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht gelten und hat dem Kläger die Vergütung von mona…

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Themen: Bundesarbeitsgericht , Bgb , Entlohnung , Betriebsrisiko

Erschienen 1. August 2008 auf http://www.arbeitsrecht-blog.de.

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