Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Betriebsrente
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Ein Arbeitgeber ist berechtigt in seiner Versorgungsordnung zu regeln, dass die Hälfte der ungekürzten gesetzlichen Rente auf die Betriebsrente des Arbeitnehmers angerechnet wird und nicht nur die ggf. gekürzte vorzeitige Rente (wg. Schwerbehinderung oder Arbeitslosigkeit)
mitgeteilt von Marcus Bodem Rechtsanwalt Fachanwalt f. Arbeitsrecht Berlin
Der Fall: Der Arbeitnehmer war mit 55 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedne. Er hat Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nach der Versorgungsordnung und seitdem er 60 ist bekommt er die vorgezogene gesetzliche Altersrente (wg. Arbeitslosigkeit), jedoch gekürzt um 0,3 % pro Monat für die Zeit vor dem 65. Lebensjahr. Bei Rentenbeginn mit 65 hätte er eine Rente von monatl. 1.486,44 Euro. Der Arbeitgeber hatte nun die Hälfte dieser Vollrente auf die Betriebsrente des Klägers angerechnet (nicht hingegen die Hälfte der gekürzten Rente). Hiergegen hat sich der Arbeitnehmer gewendet.
Der Arbeitgeber hatte in seiner Versorgungsordnung (§ 6 Abs. 2) die Anrechnung der Hälfte der gesetzlichen Rente auf das betriebliche Ruhegeld festgelegt. In § 7 Abs. 2 der Ordnung ist geregelt, dass „eine Kürzung der Sozialversicherungsrente des Mitarbeiters um Abschläge, die auf Grund vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wegen der längeren Bezugsdauer d…
» Vollständiger ArtikelErschienen 2. Dezember 2010 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.
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