BAG: Zur Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder bei Personalüberlassung im öffentlichen Dienst

In Privatbetrieben eingesetzte Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zählen bei den Schwellenwerten der organisatorischen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) mit

Pressemitteilung des BAG: “Nach § 5 I 1 BetrVG sind Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG (…) Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Beamte, Soldaten sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.”

Hinweis: § 38 I BetrVG knüpft an die Betriebsgröße an. “In Betrieben mit in der Regel 901 bis 1.500 Arbeitnehmern sind mindestens drei Betriebsratsmitglieder freizustellen. Bei der Belegschaf…

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Themen: Bundesarbeitsgericht , Bag , Anwalt Arbeitsrecht Berlin , Arbeitsrecht Für Arbeitgeber , Betriebsrat Betriebsräte Betriebsratsmitglied , Betriebsrat Freigestellt , Bundesarbeitsgericht Anwalt

Erschienen 20. Dezember 2011 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.

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