BAG zur Anwesenheitsprämie bei Krankheitszeiten

Das Bundesarbeitsgericht wird sich in einem Verfahren [10 AZR 135/11] mit der Frage des Anspruches auf Zahlung einer Anwesenheitsprämie befassen, die allen Mitarbeitern unter der Voraussetzung zugesagt worden war, dass der Mitarbeiter im Jahr 2008 keinen einzigen Tag fehle. Geltend gemacht wird der Anspruch von einer aussertarifliche beschäftigten Angestellten, die im Jahr 2008 an 24 Arbeitstagen erkrankt war und die Prämie nicht erhielt.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als außertarifliche Angestellte beschäftigt. Auf einer Betriebsversammlung im November 2007 sagte der geschäftsführende Gesellschafter der Beklagten allen Mitarbeitern eine Anwesenheitsprämie iHv. 1.000,00 Euro unter der Voraussetzung zu, dass der Mitarbeiter im Jahr 2008 keinen einzigen krankheitsbedingten Fehltag aufweise. Die Klägerin war im Jahr 2008 an 24 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt und erhielt keine Anwesenheitsprämie.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung der vollen Anwesenheitsprämie und begründet diese aus der vertraglichen Zusage des Geschäftsführers in der Betriebsversammlung. Die Beklagte räumt zwar die Unwirksamkeit der Kürzungsregelung ein, wendet gegen den Anspruch aber ein, eine ersatzlose Streichung der Kürzungsklausel führe zu keiner den Interessen der Vertragsparteien gerecht werdenden Lösung. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung müsse vielmehr eine Kürzungsmöglichkeit in den Grenzen des § 4a EFZG angenommen werden: Die Klägerin hätte dann mit 24 Krankheitstagen auch bei einer zulässigen Kürzungsvereinbarung keine Anwesenheitsprämie erhalten. Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion finde vorliegend keine Anwendung, weil eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers nicht erfolgen könne.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit de…

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Themen: Bundesarbeitsgericht , Bag , Prozesse , Lag Hamm , Terminhinweise , 15. Februar 2012 , 15.2.2012 , Anwesenheitsprämie , § 4 A Efzg , Bag 10 Azr 135/11 , Sondervergütungen , Urteil Vom 13. Januar 2011 - 16 SA 1521/09 ;
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 11. Januar 2012 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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