BAG: Anfechtung einer Eigenkündigung durch Arbeitnehmer
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und in diesem Zusammenhang über die vom Kläger erklärte
Anfechtung seiner außerordentlichen Eigenkündigung.
Der Kläger trat 1991 in die Dienste der Beklagten und erzielte zuletzt ein Monatseinkommen von 2.215,65 Euro brutto bei einem
Bruttostundenlohn von 12,25 Euro.
Die Beklagte ist im Gerüstbau tätig. Ihr Hauptauftraggeber war eine Werft in W. Anfang Juni 2009 stellte die Werft einen Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Beklagte hatte keine Beschäftigung für ihre Arbeitnehmer und beantragte Kurzarbeit. Im Juli
2009 wandte sich eine Gerüstbaufirma aus S an die Beklagte und bekundete Interesse, mit bis zu 20 erfahrenen Gerüstbauern neue
Arbeitsverhältnisse einzugehen.
Am 14. und 15. Juli 2009 führten die Beklagte und das betreffende Unternehmen Gespräche mit insgesamt 23 Arbeitnehmern, darunter dem
Kläger. Die Unterredungen hatten das Ziel, die jeweiligen Arbeitsverhältnisse mit der Beklagten zu beenden und neue
Arbeitsverhältnisse mit dem interessierten Unternehmen zu begründen. Dies wurde in 16 der 23 Fälle erreicht, die übrigen Arbeitnehmer
lehnten das Angebot ab.
Das Gespräch mit dem Kläger fand am 14. Juli 2009 statt. Für die Beklagte und für das andere Unternehmen waren jeweils zwei Personen
anwesend. Dem Kläger wurden die Konsequenzen aus der Insolvenz der Werft und die Konditionen eines Arbeitsverhältnisses bei der
potentiellen neuen Arbeitgeberin erläutert. Die Stundenvergütung bei dieser sollte 12,84 Euro betragen und damit um rund 60 Cent
höher liegen als bei der Beklagten. Am Ende des Gesprächs unterzeichnete der Kläger zum einen den ihm vorgeschlagenen Arbeitsvertrag,
der ab 20. Juli 2009 gelten sollte, und zum anderen eine von der Beklagten vorbereitete zum 19. Juli 2009.
Durch Anwaltsschreiben vom 16. Juli 2009 focht der Kläger „eine etwaige Kündigung“ gegenüber der Beklagten an.
Mit der Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe sich im Gespräch vom 14. Juli 2009 erheblich unter Druck gesetzt gefühlt. Er
habe geäußert, dass auch seine Frau einverstanden sein müsse. Er sei von einem Betriebsübergang ausgegangen. Er sei angeschrien
worden mit den Worten, er möge doch „rausschauen“, da seien die Holzwerke, da sei die Werft, alles sei „tot“. Damit sei ihm praktisch
bedeutet worden, sein mit der Beklagten werde gekündigt, wenn er sich den unterbreiteten Vorschlägen
verschließe. Er sei wie geschockt und außer Stande gewesen, einen klaren Gedanken zu fassen.
Aus den Gründen
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis hat aufgrund der außerordentlichen Eigenkündigung des Klägers vom 14. Juli 2009
mit dem 19. Juli 2009 sein Ende gefunden. Die vom Kläger erklärte Anfechtung ist nicht nach § 1…
» Vollständiger Artikel