BAG ändert Rechtsprechung zur “negativen betrieblichen Übung“

Zahlt ein Arbeitgeber über mindestens drei Jahre hinweg freiwillig und ohne Vorbehalt ein Weihnachtsgeld an die Arbeitnehmer, so entsteht auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung ein vertraglicher Anspruch der Arbeitnehmer auf das Weihnachtsgeld durch sogenannte „betriebliche Übung“.

Ansprüche aus betrieblicher Übung können außer im Fall von Weihnachtsgeld oder anderen Gratifikationen wie Urlaubsgeld oder Jubiläumszahlungen auch hinsichtlich anderer Leistungen des Arbeitgebers entstehen, z.B. Essenszuschuss, Urlaubsübertragung, Transport zur Arbeitsstelle, Nichtanrechnung von Tariflohnerhöhungen usw.

Bisher konnte der Arbeitgeber den Anspruch aus betrieblicher Übung auch ohne Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer dadurch wieder rückgängig machen, dass er bei der nächsten Zahlung ausdrücklich erklärte, das Weihnachtsgeld stelle ab sofort eine freiwillige Leistung dar und begründe keinen Rechtsanspruch für die Zukunft und dann der Arbeitnehmer der neuen Handhabung über drei Jahre nicht widersprach (sog. „negative betriebliche Übung“). Das Schweigen des Arbeitnehmers wurde von der Rechtsprechung bisher als konkludente Vereinbarung gewertet, die die betriebliche Übung aufhob.

Diese Ansicht hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 18. März 2009 (Az. 10 AZR 281/08) aufgegeben. Selbst wenn der Arbeitnehmer n…

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Themen: Vereinbarung , Betriebliche übung , Urlaubsübertragung Betriebliche Übung

Erschienen 18. Juni 2009 auf http://www.law-observer.de.

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