BAG 13.10.2011: Arbeitgeber müssen prüfen, ob sie freie Arbeitsplätze (die sie ausschreiben) mit schwerbehinderten Menschen besetzen können

1. Sucht ein Arbeitgeber einen neuen Mitarbeiter und inseriert er die Stelle öffentlich, dann muß der Arbeitgeber die Stelle auch der Bundesagentur für Arbeit melden. 2. Um auch arbeitslose oder arbeitssuchend gemeldete schwerbehinderte Menschen zu berücksichtigen, müssen Arbeitgeber frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufnehmen. 3. § 81 Abs. 1 SGB IX trifft alle Arbeitgeber, nicht nur die des öffentlichen Dienstes. 4. Ein abgelehnter schwerbehinderter Bewerber kann sich darauf berufen, dass die Verletzung dieser Pflicht seine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lasse.

Der Fall: Der mit 60% schwerbehinderte Kläger hatten neben einer kaufmännischen Berufsausbildung, ein Fachhochschulstudium der Betriebswirtschaft abgeschlossen und sodann die Ausbildung zum gehobenen Verwaltungsdienst erfolgreich abgeschlossen. Er bewarb sich bei der beklagten Gemeinde auf deren ausgeschriebene Stelle für eine Mutterschaftsvertretung in den Bereichen Personalwesen, Bauleitplanung, Liegenschaften und Ordnungsamt.

Die Beklagte besetzte die Stelle anderweitig und ohne Kontakt zur Agentur für Arbeit aufgenommen zu haben. Der Kläger verlangte daraufhin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), da er sich wegen seiner Behinderung benachteiligt sah. Das BAG gab ihm Recht.

Die Entscheidung: Pressemitteilung des BAG: Die Prüfpflicht zur Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung freier Stellen besteht immer und für alle Arbeitgeber und unabhängig davon, ob sich ein sc…

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Themen: Agg , Bundesarbeitsgericht , Sgb , Personalberatung , Anwalt Arbeitsrecht , Arbeitsrecht Für Arbeitgeber , Agg Verstoß , Schadensersatz Agg , Schadensersatz Einstellung
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 17. Oktober 2011 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.

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