BAG 12.4.2011 +++ Sozialplan darf älteren Arbeitnehmer höhere Abfindungen zusprechen +++

Pressemitteilung des BAG von heute: Der 1. Senat des BAG hat am 12.4.2011 entschieden, dass Arbeitgeber und Betriebsrat bei der Bemessung der Abfindungshöhe in einem Sozialplan Altersstufen bilden dürfen, weil ältere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt typischerweise größere Schwierigkeiten haben eine Anschlussbeschäftigung zu finden als jüngere. (§ 10 S.3 Nr. 6 AGG)

Die konkrete Ausgestaltung der Altersstufen im Sozialplan unterliegt jedoch einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 10 S.2 AGG): Sie muss geeignet und erforderlich sein, das von § 10 S.3 Nr. 6 AGG verfolgte Ziel tatsächlich zu fördern und darf die Interessen der benachteiligten Altersgruppen nicht unangemessen vernachlässigen. Das ist mit dem Verbot der Altersdiskriminierung im Recht der Europäischen Union vereinbar.

Hintergrund war die Klage einer 38jährigen Klägerin, der der Arbeitgeber eine mit dem Faktor von 90 % errechnete Abfindung in Höhe von 31.199,02 Euro gezahlt hatte. Mit ihrer Klage verlangt sie die Differenz zur ungekürzten Abfindung.

mitgeteilt von Marcus Bodem Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Der Fall nach der Pressemitteilung: Nach einem bei der Beklagten geltenden Sozialplan bestimmte sich die Höhe der Abfindung nach einem Faktor, der mit dem Produkt aus Betriebszugehörigkeit und Bruttomonatsverdienst zu multiplizieren war. Der Faktor betrug bis zum 29. Lebensjahr de…

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Erschienen 13. April 2011 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.

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