BAG vom 08.12.2011 +++ 1. Die Rüge der mangelnden Originalvollmacht (§ 174 BGB) muß in weniger als 7 Tagen erfolgen +++2. Eine Kündigung gegenüber einem minderj. Auszubildenden muss dem gesetzlichen Vertreter zugehen +++

Liest man den Pressetext der Entscheidung wird man überrascht, denn das BAG erklärt beiläufig in einem Nebensatz seit langer Zeit erstmals etwas zu der Frage der Frist für die Zurückweisung einer Kündigung wegen Nichtvorlag einer Originalvollmacht.

1. Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis sowohl vom Auszubildenden als auch vom Ausbildenden jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (§ 22 I BBiG) 2. Die Kündigung muss noch während der Probezeit zugehen. 3. Ist der Auszubildende minderjährig und damit nach § 106 BGB nur beschränkt geschäftsfähig, wird die Kündigung nach § 131 Abs. 2 BGB erst dann wirksam, wenn sie seinem gesetzlichen Vertreter zugeht. 4. Ist eine Kündigungserklärung mit dem erkennbaren Willen abgegeben worden, dass sie den gesetzlichen Vertreter erreicht, und gelangt sie – etwa durch den Einwurf des Kündigungsschreibens in seinen Hausbriefkasten – tatsächlich in dessen Herrschaftsbereich, ist der Zugang bewirkt. 5. Eine Kündigung, die ein Bevollmächtigter erklärt, von dessen Bevollmächtigung der Gekündigte nicht zuvor durch den Vollmachtgeber in Kenntnis gesetzt wurde, ist gemäß § 174 BGB unwirksam, wenn der Kündigung keine Vollmachtsurkunde beigefügt ist und der Gekündigte die Kündigung aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.

Das BAG befasst sich in dieser Entscheidung mit den klassischen Zugangs- und Vollmachtsproblemen einer Kündigung in der Probezeit / Wartezeit eines Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses. Bemerkenswert ist der Nebensatz zu der Frage der “Unverzüglichkeit” der Rüge des Nichtvorliegens einer Originalvollmacht.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Marcus Bodem Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Vor dem Arbeitsgericht hat der Klage gegen die Kündigung Erfolg; das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision hat das LAG bestätigt.

Die Kündigung wurde gegenüber den Eltern des Klägers als dessen gesetzlichen Vertretern erklärt. 1. Mit dem Einwurf in den gemeinsamen Briefkasten der Familie war der Zugang der Kündigung bewirkt. D 2. Die Ortsabwesenheit der Eltern stand dem nicht entgegen. Für den Zugang reichte es aus, dass das Schreiben in den Herrschaftsbereich der Eltern gelangt war und sie es unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen konnten. 3. Die Kündigung scheiterte auch nicht an der fehlenden Vollmachtsurkunde. Die Zurückweisung einer Kündigungserklärung nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ist ohne das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls nicht mehr unverzüglich iSd. § 174 Satz 1 BG…

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Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 9. Dezember 2011 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.

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