BAG 07.07.2011 Schwerbehinderter darf bei der Einstellung auf die Frage nach der Behinderung lügen !!!

1. Die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den Arbeitgeber dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. 2. Das setzt voraus, dass die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich war. 3. Wirkt sich die Täuschung im Arbeitsverhältnis weiterhin aus, kann zudem eine Kündigung gerechtfertigt sein.

Die Anfechtung und die Kündigung, die von einem größeren Softwareunternehmen erklärt worden waren, sind unwirksam. nach der Pressemitteilung des BAG mitgeteilt von Rechtsanwalt Marcus Bodem Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Die Klägerin hatte bei der Einstellung die Frage nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung unzutreffend verneint.

Die Täuschung war jedoch nicht ursächlich für den Abschluss des Arbeitsvertrags. Die Beklagte hat ausdrücklich erklärt, sie hätte die Klägerin auch dann eingestellt, wenn diese die Frage wahrheitsgemäß beantwortet hätte. Die Beklagte vermochte Anfechtung und Kündigung auch nicht darauf zu stützen, dass die Klägerin sie zugleich über ihre Ehrlichkeit getäuscht habe.

Die Annahme der Beklagten, die Klägerin sei ehrlich, beruhte nicht auf deren falscher Antwort. Auf die seit In-Kraft-Treten des § 81 Abs. 2 SGB IX zum 1. Juli 2001 und des AGG zum 18. August 2006 umstrit…

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Themen: Rechtsanwalt , Bundesarbeitsgericht , Sgb IX , Rechtsanwalt Arbeitsrecht , Arbeitsrecht Für Arbeitgeber , Einstellungsgespräch , "lügen" Des Arbeitnehmer , Fragerecht Arbeitgeber

Erschienen 8. Juli 2011 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.

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