BAG vom 06.10.2011: Tarifverträge, die Leistungen bis zum Eintritt in die Vollrente gewähren, diskrimieren Behinderte nicht, nur weil diese eine vorgezogene Rente in Anspruch nehmen können

Tarifvertragliche Regelungen, die eine Leistung des Arbeitgebers zur Sicherung des Lebensunterhalts von Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz betriebsbedingt verloren haben, auf die Zeit bis zum Erwerb einer wirtschaftlichen Absicherung durch den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt, diskriminiert behinderte Arbeitnehmer, die eine vorgezogene gesetzliche Altersrente in Anspruch nehmen können, weder wegen ihres Alters noch wegen ihrer Behinderung.BAG 6.10.2011 – 6 AZN 815/11 -

In seiner Entscheidung setzt sich das BAG mit der Frage auseinander, ob ein schwerbehinderter Arbeitnehmer trotz Inanspruchnahmer vorgezogener Altersrente noch Anspruch auf die Überbrückungszahlung des Arbeitgebers bis zur gesetzlichen Regelaltersrente hat, wenn das dem Grunde nach der Endzeitpunkt der Leistung des Arbeitgebers nach dem Tarifvertrag ist.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Marcus Bodem (Fachanwalt für Arbeitsrecht) Berlin Auszug aus den Entscheidungsgründen: “Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich). Die Beklagte stellte die Zahlung dieser tariflichen Leistung seit dem 1. Juni 2009 ein, weil der 1949 geborene, schwerbehinderte Kläger seit diesem Zeitpunkt Anspruch auf gesetzliche Altersrente hatte. Gemäß …

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Themen: Bundesarbeitsgericht , Rentenversicherung , Tarifvertrag , Bundesrepublik Deutschland , Fachanwalt Für Arbeitsrecht , Anwalt Arbeitsrecht Berlin , Arbeitsrecht Für Arbeitgeber , Agg Schwerbehinderter

Erschienen 9. November 2011 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.

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