BAföG für Auslandsdeutsche
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Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Urteil vom 12. Januar 2010 entschieden, dass die Vorschrift des § 6 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), wonach Deutschen mit ständigem Wohnsitz im Ausland Ausbildungsförderung für den Besuch einer dortigen Ausbildungsstätte nur dann geleistet werden kann, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen, gegen europäisches Recht verstoße und deshalb nicht anzuwenden sei. Der Kläger lebte seit 2000 mit seinen Eltern und Geschwistern in Frankreich. 2005 beantragte er beim hierfür zuständigen Landkreis Mainz-Bingen, ihm Ausbildungsförderung für ein Medizinstudium an einer Universität in Paris zu gewähren. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit der Begründung ab: Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sei es der gesetzliche Regelfall, Deutschen mit ständigem Wohnsitz im Ausland keine Ausbildungsförderung zu leisten. Die nach dem Gesetz erforderlichen besonderen Umstände für eine Ausnahme lägen im Fall des Klägers nicht vor. Nunmehr entschied das Verwaltungsgericht Münster jedoch zu Gunsten des Klägers und sprach ihm einen Anspruch auf Ausbildungsförderung zu. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es unter anderem:
Das Erfordernis besonderer Umstände des Einzelfalls nach § 6 Satz 1 BAföG greife in das durch den EG-Vertrag verliehene Recht jedes Unionsbürgers ein, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Denn der Kläger hätte, um Ausbildungsförderung für sein Studium in Frankreich erhalten zu können, von vornherein auf einen ständigen Wohnsitz im EG-Ausland verzichten oder seinen ständigen Wohnsitz von Frankreich nach Deutschland verlegen müssen. Ein derartiges Vorgehen wäre indes für ihn mit persönlichen Unannehmlichkeiten, zusätzlichen Kosten und etwaigen Verzögerungen verbunden. Daher sei das Erfordernis besonderer Umstände des Einzelfalls geeignet, Deutsche von vornherein davon abzuhalten, sich in einen anderen EG-Mitgliedstaat zu begeben und dort einen ständigen Wohnsitz zu begründen. Außerdem sei die Beschränkung geeignet, Deutsche mit ständigem Wohnsitz in einem anderen EG-Mitgliedstaat davo…
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. Februar 2010 auf http://bafoeghilfe.blogspot.com.
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