BAföG jetzt auch für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland
bafoeghilfe | 15. Februar 2010 — Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Urteil vom 12. Januar 2010 entschieden, dass die Vorschrift des § 6 Satz 1 des Bundesau…
BAföG-Beschränkung für Auslandsdeutsche europarechtswidrig
Das Verwaltungsgericht Münster hat durch den Beteiligten jetzt bekannt gegebenes Urteil vom 12. Januar 2010 entschieden, dass d Die Vorschrift des § 6 Satz 1 BAföG, wonach Deutschen mit ständigem Wohnsitz im Ausland Ausbildungsförderung für den Besuch einer dortigen Ausbildungsstätte nur dann geleistet werden kann, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen, verstößt nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster gegen europäisches Recht und ist deshalb nicht anzuwenden.
In dem vom Verwaltungsgericht Münster entschiedenen Rechtsstreit lebte der Kläger seit 2000 mit seinen Eltern und Geschwistern in Frankreich. 2005 beantragte er beim für ihn zuständigen Landkreis Mainz-Bingen, ihm Ausbildungsförderung für ein Medizinstudium an einer Universität in Paris zu gewähren. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit der Begründung ab: Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sei es der gesetzliche Regelfall, Deutschen mit ständigem Wohnsitz im Ausland keine Ausbildungsförderung zu leisten. Die nach dem Gesetz erforderlichen besonderen Umstände für eine Ausnahme lägen im Fall des Klägers nicht vor.
Dies sah das das Verwaltungsgericht Münster jedoch anders. Es entschied jetzt zu Gunsten des Klägers und sprach ihm einen Anspruch auf Ausbildungsförderung zu:
Das Erfordernis besonderer Umstände des Einzelfalls nach § 6 Satz 1 BAföG greife, so das Verwaltungsgerichts Münster in seinen Urteilsgründen, in das durch den EG-Vertrag verliehene Recht jedes Unionsbürgers ein, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Denn der Kläger hätte, um Ausbildungsförderung für sein Studium in Frankreich erhalten zu können, von vornherein auf einen ständigen Wohnsitz im EG-Ausland verzichten oder seinen ständigen Wohnsitz von Frankreich nach Deutschland verlegen müssen. Ein derartiges Vorgehen wäre indes für ihn mit persönlichen Unannehmlichkeiten, zusätzlichen Kosten und etwaigen Verzögerungen verbunden. Daher sei das Erfordernis besonderer Umstände des Einzelfalls geeignet, Deutsche von vornherein davon abzuhalten, sich in einen anderen EG-Mitgliedstaat zu begeben und dort einen ständigen Wohnsitz zu begründen.
Außerdem sei die Beschränkung geeignet, Deutsche mit ständigem Wohnsitz in einem anderen EG-Mitgliedstaat davon abzuhalten, sich dort weiterhin aufzuhalten. Dies sei gemeinschaftsrechtlich nicht gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs habe ein Mitgliedstaat im Rahmen seines Ausbildungsförderungssystems dafür Sorge zu tragen…
» Vollständiger ArtikelErschienen 28. Januar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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