Bad Faith: Fakten, nicht Ahnung

CK - Washington.   Die Ermittlung der Bösgläubigkeit im amerikanischen Domainrecht muss Fakten berücksichtigen. Eine bösgläubig angemeldete Domain beruht nach dem Anticybersquatting Consumer Protection Act nicht auf Vermutungen des Gerichts, sondern den neun gesetzlichen Merkmalen, bestimmte im Fall Carnivale v. Staub LLC das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA am 4. Januar 2012. Die Parteien betreiben Webseiten mit fast identischer Domain. Die Beklagten verwenden ein The und erwarben ihre Domain, bevor der Kläger mit einer Domain ohne The eine Marke mit The anmeldete und dann die Domain der Beklagten einklagte. Er gewann, doch monieren diese in der Revision, dass das Gericht zwei Faktoren der ACPA Bad Faith-Abwägung aus dem Ärmel schüttelte und Recht und Fakten ignorierte. Die Beklagten gewinnen, und der Fall kehrt zur erneuten Beurteilung an den United States Distr…

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Themen: Staub , Philadelphia , /usa-law-2012/jan

Erschienen 5. Januar 2012 auf http://anwalt.us.

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