Bachelor of Laws nicht berufsqualifizierend.

Wie immer um größtmögliche Neutralität bemüht, zitieren wir zunächst beck-online: <neutral> Sachverhalt: Der Kläger studiert an der Bucerius Law School in Hamburg. Diese «Hochschule für Rechtswissenschaften» [Anführungszeichen i.O.] verleiht ihren Studenten, sofern sie eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten erworben haben, nach einer Regelstudienzeit von neun Trimestern den akademischen Grad eines «Bachelor of Laws» (LL.B.,). Das beklagte Amt für Ausbildungsförderung gewährte dem Kläger eine monatliche Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Als Förderungshöchstdauer setzte es das Ende des Monats an, in dem der Kläger den Bachelor verliehen bekommen hatte. Zur Begründung führte das Amt an, mit dem Bachelor habe der Kläger einen berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG§ 19 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz (HRG), wonach die Befugnis der Hochschulen zur Verleihung eines Bakkalaureusgrad an den Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses geknüpft sei. Der Kläger legte hiergegen erfolglos Widerspruch ein und erhob sodann Klage mit dem Ziel der Bewilligung einer weiteren Ausbildungsförderung. Hiermit hatte er vor dem Hamburger VG Erfolg. Förderungshöchstdauer noch nicht abgelaufen Die Richter führten aus, dass sich die Länge der Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG§ 10 Abs. 2 HRG oder einer vergleichbaren Festsetzung. Im Fall des Klägers bestimme sich die Regelstudienzeit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Juristenausbildungsordnung (JAO). Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 JAO betrage die Regelstudienzeit einschließlich aller Prüfungsleistungen neun Semester oder dreizehneinhalb Trimester. Dementsprechend ende die Förderungshöchstdauer für den Kläger erst im März 2006. Bachelor befähigt nicht zur Aufnahme eines juristischen Berufes im klassischen Sinn Eine Weiterförderung des Klägers scheide auch nicht deshalb aus, weil er vor Ablauf der Förderungshöchstdauer bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG erlangt habe, so die Verwaltungsrichter weiter. Berufsqualifizierend sei ein Ausbildungsabschluss, der den Auszubildenden zur Aufnahme einer erlaubten, auf Dauer angelegten und auf Erzielung von Einkünften gerichtete Berufstätigkeit befähige. Diese Voraussetzung erfülle der vom Kläger bereits erlangte akademische Grad des Bachelor of Law nicht. Der LL.B., der an der Bucerius Law School studienbegleitend ohne eine gesonderte Abschlussprüfung erworben wird, befähigt den Auszubildenden nach Ansicht des VG nicht zur Aufnahme eines juristischen Berufs im klassischen Sinne. Vielmehr seien in Deutschland nach wie vor zwei juristische Staatsexamen Voraussetzung, um auf dem Berufsmarkt als Jurist eine Anstellung finden zu können. Dies schließe es nicht aus, dass im Einzelfall auch bereits nach erfolgreichem Bestehen des LL.B. eine Einstellung in der freien Wirtschaft möglich sei. Erstes Juristisches Staatsexamen erforderlich Als berufsqualifizierender Abschlu…

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Themen: Hamburg , Hochschule

Erschienen 7. November 2005 auf http://www.jurabilis.de.

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