Babyface nicht bei facebook & Co

Der nichteheliche Vater war sooo stolz auf seinen Sprößling, dass er insgesamt 23 Fotos des 1 1/2 Jährigen auf einer Seite im Internet veröffentlichte.

Der alleinsorgeberechtigten Mutter gefiel dies überhaupt nicht. Sie erwirkte als ges.Vertreterin des Kindes eine einstweilige Verfügung gegen den Vater.

Aus den Gründen

Das Persönlichkeitsrecht des Verfügungskl. in der Ausformung des sogenannten Rechts am eigenen Bild wird durch den Verfügungsbekl. verletzt, weil dieser Fotos, welche erkennbar den Verfügungskl. zeigen, ins Internet auf der Seite www. m..net eingestellt hat, ohne hierfür die nach § 22 KUNSTURHG erforderliche Einwilligung des Abgebildeten bzw. der allein erziehungsberechtigten Kindesmutter zu besitzen.

Unstreitig ist der Verfügungsbekl. ohne Wissen und Wollen des Verfügungskl. bzw. seiner Vertretungsberechtigten in den Besitz der streitgegenständlichen Fotos vom Verfügungskl. gelangt. Ebenso unstreitig ist, dass er diese auf der genannten Internetseite veröffentlicht hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Verfügungsbekl. ausgeführt, dass jedermann, der sich auf der Seite „m..” zuvor kostenlos angemeldet hat, Zugriff auf diese Fotos hat, der Kreis der Zugriffsberechtigten also in keiner Weise beschränkt ist. Damit liegt aber ein „Verbreiten” wie auch ein „öffentlich zur Schau stellen” i.S. des § 22 KUNSTURHG vor

Der Verfügungsbekl. kann sich auch nicht auf eine rechtfertigende „Einwilligung” des Abgebildeten bzw. seines gesetzlichen…

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Themen: Bild , Hopper , Facebook
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 27. Juli 2010 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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