B-2419/2008: Markenschutz von "MADONNA" wäre sittenwidrig
Der markenrechtliche Schutz des Ausdrucks "MADONNA" wäre sittenwidrig iSv MSchG 2, wie das BVerwGer feststellte. Das
Eintragungsgesuch stammte nicht von der vom BVerwGer als solchen bezeichneten "Pop-Ikone" Madonna (ob der Ausdruck "Ikone" in diesem
Zusammenhang als Anspielung verwendet wurde, bleibt ungewiss), sondern von einem Seifen- und Parfümeriehersteller. Das IGE hatte das
Eintragungsgesuch abgewiesen; würde man den Ausdruck "MADONNA" als schützen, wäre dies nach dem IGE geeignet, das religöse Empfinden zumindest eines Teils der christlichen
Bevölkerung in der Schweiz zu verletzen. Das BVerwGer bestätigte diesen Entscheid (vgl. auch die NZZ mit weiteren Hinweisen). Profane
Bedeutungen des Ausdrucks "MADONNA" seien jedenfalls zu nahe bei der religiösen Bedeutung, als dass sie hier eine Rolle spielen
könnten. Auch die Sängerin "Madonna" half hier nicht weiter: "Die Sängerin Madonna hat mit Sicherheit einen nicht zu unterschätzenden
Stellenwert in der Unterhaltungsbranche. Dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Sängerin die Verwendung des Begriffs
zur Bezeichnung der Muttergottes derart überlagert, dass der religiöse Bedeutungsgehalt, insbesondere in den Gebieten der Schweiz mit
italienisch sprechender Bevölkerung, in den Hintergrund treten würde." Auch der nicht eben schlagende Einwand der Beschwerdeführerin,
die heilige Jungfrau sei nicht Teil der im Christentum zentralen Trinität, verfing nicht. Er zwang das BVerwGer aber dazu, sich die
Frage zu stellen, "welche Rolle der Bezeichnung MADONNA als Synonym für Maria von Nazareth für katholische einzuräumen ist: "Im Italienischen wird die Muttergottes im Ave
Maria und im Katechismus [...] Maria, Madre di Cristo, Madre di Dio, Madre della Chiesa, Santa Vergine, nuova Eva genannt. Die
Bezeichnung "Madonna" ist damit kein Begriff der katholischen Glaubenslehre. Hinzukommt, dass in der heutigen italienischen Sprache
das Wort "Madonna" sehr viele, nicht religiöse Verwendungen haben kann [...]. Als blosser Teil des Kulturguts müsste sich Madonna wie
auch Marc Aurel als Werbeträger für Rasierschaum einiges gefallen lassen (MARBACH, a.a.O., N. 673: "berührt zwar peinlich, gilt
jedoch markenrechtlich als unp…
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