B-1324/2010: Keine Beschwerdelegitimation der Jelmoli Bonus Card AG gegen Weko-Verfügung iS Untersuchung DMIF II

Vier-Parteien-Verhältnis bei Kreditkartenzahlungen Das BVerwGer tritt auf eine Beschwerde der Jelmoli Bonus Card AG gegen einen Entscheid der Weko in Sachen Kreditkarten-DMIF II (vorsorgliche Massnahmen) (DMIF steht für "Domestic Multilateral Interchange Fee") nicht ein. Die Weko war nach einer Untersuchung (vgl. hier) gegen die Issuer UBS, CS, Viseca und Cornèr sowie gegen die Acquirer Telekurs und und Aduno zum Ergebnis gekommen, die DMIF sei als Preisabrede im Sinne des Kartellgesetzes zu qualifizieren, also vermutungsweise unzulässig. Das Untersuchungsverfahren war durch eine einvernehmliche Regelung ("EVR I", vgl. KG 29; ein verwaltungsrechtlicher Vertrag) zwischen den beteiligten Issuern und Acquirern beendet worden, die am 1. Februar 2010 auslief (eine Zusammenfassung der entsprechenden Verfügung der Weko findet sich hier, pdf). Darauf eröffnete die Weko eine zweite Untersuchung (KK-DMIF II; Pressemitteilung) u.a. gegen weitere Parteien einschliesslich Jelmoli. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen wurde eine zweite Vereinbarung (EVR II) genehmigt. Jelmoli war nicht Partei der EVR II. Jelmoli Bonus Card AG focht die Gehemigung EVR II an mit dem Argument, die EVR II senke die DM…

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Themen: Ubs , Ip/it U. Wettbewerb , Vereinbarung , Parteien , Kreditkarten , KK , Bverwger

Erschienen 30. Juli 2010 auf http://www.swissblawg.ch.

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SR 251 Art. 29 Einvernehmliche Regelung (Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen)
SR 172.021 Art. 48 D. Beschwerdelegitimation (Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren)