eBay-Panne führte zur Abmahnung
IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 9. September 2008 — Aufgrund einer technischen Panne, die der Plattformbetreiber eBay zu verantworten hatte, wurde kürzlich ein eBay-Händler abgema…
Uns liegen mehrere Anschreiben vor, worin ein Axel Gronen, Betreiber der Internetseite wortfilter.de, Betreiber von vermeintlich abmahngefährdeten eBay-Angeboten auf Fehler in ihren Angeboten hinweist. Dabei geht es um die Verwendung nicht rechtssicherer Widerrufsbelehrungen.
Wörtlich heißt es in diesen Schreiben u.a.:
“Guten Tag, (…)
ich habe bei Ihrem eBay-Angebot Nr. (…) gesehen, dass Sie akut abmahngefährdet sind: Im Feld “Widerrufs- oder Rückgabebelehrung” steht bei Ihnen keine rechtsgültige Widerrufsbelehrung.
(…)
Sie sind bei eBay als gewerblicher Verkäufer gemeldet und müssen daher einige Punkte beachten:
1. Sie müssen Ihre Kunden über ihr Widerrufsrecht belehren.
2. Seit dem 11. Juni gibt es eine gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung.
eBay empfiehlt dringend, die zu verwenden:
http://pages.ebay.de/rechtsportal/widerrufsbelehrung_neu.html
Alte, vor dem 11. Juni verwendete Widerrufsbelehrungen sind jetzt rechtswidrig und können abgemahnt werden!
Belehrungen wie “Verbraucher haben das Recht, den Artikel unter den angegebenen Bedingungen zurückzugeben.” reichen nicht aus und können abgemahnt werden.
3. Die Widerrufsbelehrung sollte im bei eBay dafür vorgesehenen Feld “Widerrufs- oder Rückgabebelehrung” stehen, da sie sonst unter WAP nicht verlinkt ist. Siehe dazu meinen Artikel: (…)”
Gleichgültig wie man zu ungebetenen Kontaktaufnahmen dieser Art stehen mag, eines ist sicherlich richtig:
Es besteht bei Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ein nicht unerhebliches Risiko, abgemahnt zu werden.
Allerdings warnen wir ausdrücklich davor, dem Rat dieses Schreibens unkritisch zu folgen und die von eBay empfohlene Belehrung ohne Änderungen oder komplementären Maßnahmen zu verwenden.
Unserer Vertragsanwälte weisen insoweit darauf hin, dass auch bei der Verwendung der von eBay empfohlenen Belehrung Abmahngefahren drohen, insbesondere bei der Auferlegung von Rücksendekosten (sog. 40-Euro-Klausel) und der 14-Tages-Frist müssen zusätzliche Erfordernisse erfüllt sein, damit diese Punkte wirklich abmahnsicher in die Belehrung aufgenommen werden können.
Insbesondere von einer - immer wieder in Angeboten vorzufindende - 1:1 Kopie der…
» Vollständiger ArtikelErschienen 2. August 2010 auf http://www.it-recht-plus.de/blog.
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