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“Wenn Sie nicht unterschreiben…”

am 21.02.2007 von http://www.lawblog.de

Ein Polizeibeamter hatte einen Tatverdacht. Oder sagen wir: so ein Bauchgefühl. Mein Mandant wird es schon gewesen sein. Gefahr im Verzuge war offensichtlich nicht gegeben. Deswegen rief der Polizeibeamte einen Staatsanwalt an und regte an, beim Ermittlungsrichter einen Durchsuchungsbeschluss zu besorgen.
Der Staatsanwalt hörte sich die Geschichte an und bezweifelte, dass der Richter den Beschluss erlässt. Stattdessen hatte er eine blendende Idee. Die Beamten sollten doch einfach den Beschuldigten aufsuchen und schauen, ob er mit einer Durchsuchung “einverstanden” ist.
Das geschah dann. Die Beamten haben es tatsächlich hinbekommen, dass mein Mandant ein entsprechendes Formular unterschreibt. (Und die Einwilligung zur DNA-Probe gleich mit.) Sie durchsuchten die Wohnung. Erfolglos, übrigens.
Das ist, wenn auch in Variationen, kein Einzelfall. Die vom Beschuldigten “genehmigte” Durchsuchung wird langsam zum Regelfall. Sie ist die Reaktion der Ermittlungsbehörden auf Urteile des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts. Diese Gerichte haben in den letzten Jahren mehrfach klargestellt, dass “Gefahr im Verzuge” keine Floskel ist, sondern tatsächlich gegeben sein muss. Die tatsächlichen Umstände müssen außerdem vor der Durchsuchung schriftlich in der Akte festgehalten werden. Das heißt, die Maßnahme kann nicht einfach nachträglich durch gefundene Beweismittel gerechtfertigt werden.
Statt jedoch die Konsequenzen aus den Vorgaben zu ziehen, wird ein Schlupfloch genutzt. Seht her, der Beschuldigte war doch einverstanden! Wer schon mal morgens um 6.30 Uhr von einem Polizeitrupp aus dem Bett geworfen worden ist, kann sich gut vorstellen, wie so ein Einverständnis zustande kommt:
- “Wenn Sie nicht zustimmen, besorgen wir uns einen Beschluss.”
- “Auf Ihre Unterschrift kommt es gar nicht an, dann durchsuchen wir halt …

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