Autounfall durch Eifersuchtsdrama

Das Begehren eines Autofahrers auf Schadensersatz wegen eines eifersuchtbedingten Autounfalls hat das OLG Saarbrücken mit Beschluss vom 19. August 2011 abgewiesen (8 W 182/11-28, 8 W 182/11).

Autounfall durch Diskussion

Der Exfreund ließ daraufhin von dem Autofahrer ab. Trotzdem war der Autofahrer offenbar so in Panik, dass er noch weitere 40 Meter rückwärts fuhr, mit seinem Auto einen parkenden Pkw streifte und anschließend gegen einen Baum prallte. Bei dem Autounfall wurde das Auto erheblich beschädigt und der Autofahrer erlitt leichte Verletzungen.

Wer hat den Autounfall verschuldet?

Der Autofahrer war der Ansicht, der Exfreund habe den Autounfall vollumfänglich verschuldet. Der Autofahrer machte geltend, es sei zu Recht in Panik geraten. Der Exfreund habe sich derartig wild gebärdet, dass er alles daran hätte setzen musste, zu fliehen.

Das Oberlandesgericht war da anderer Meinung. Es sei zwar richtig, dass das Verhalten des Exfreundes ursächlich für den Schaden gewesen ist: Wäre der eifersüchtige Exfreund nicht auf das Fahrzeug zugelaufen und hätte die Tür geöffnet, so hätte sich der Autofahrer nicht veranlasst gefühlt, in Panik zu geraten und dabei einen erheblichen Schaden anzurichten.

Allerdings führe die Ursächlichkeit eines Verhaltens noch nicht dazu, dass sich der Handelnde schadensersatzpflichtig macht. Die Haftung scheidet zum Beispiel dann aus, wenn das Verhalten des Geschädigten völlig unwahrscheinlich ist. Das Gericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass das Verhalten des in Panik geratenen Autofahrers zumindest nicht völlig unwahrscheinlich war.

Kein Schmerzensgeld bei selbstverschuldetem Autounfall

Das Gericht sah eine die Haftung des eifersüchtigen Exfreundes ausschließende Eigengefährdung des Autofahrers. Wäre das Verhalten des Autofahrers eine direkte Folge auf das Verhalten des eifersüchtigen Exfreundes gewesen wäre, so hätte dies eine Haftung nicht ausgeschlossen. Wer zum Beispiel mit einer Waffe einen anderen bedroht, muss damit rechnen, dass der Bedrohte flieht und dabei zum Beispiel vor ein fahrendes Auto gerät und überfahren wird. Auch wenn der Bedrohte für seine Verletzung selbst verantwortlich ist, weil er ja schließlich selbst aus Unachtsamkeit vor das Auto gelaufen ist, so haftet gleichwohl der Angreifer für den Schaden, da das Weglaufen und das achtlose Betreten der Straße eine logische Folge der Bedrohung war.

Im Fall des eifersüchtigen Exfreundes sah das Gericht dies jedoch anders. Es sei zwar so gewesen, dass der Exfreund in erregten Zustand mit dem Autofahrer hatte reden wollen. Von einer ernsthaften Bedrohung habe der Autofahrer jedoch nicht ausgehen müssen. Die Reaktion, unkontrolliert rückwärts zu fahren und dabei erheblichen Schaden zu verursachen, beruhe dahe…

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Erschienen 19. September 2011 auf http://www.kanzlei-honsel.de/.

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