Autorennen Gumball 3000 verboten

Wie bereits hier berichtet, hat ein in London ansässiges Event-Unternehmen, das den jährlich stattfindenden “Gumball 3000“ plant und organisiert, bezüglich dieses Events das Verwaltungsgericht Hannover angerufen. Das OVG Niedersachsen hat nun endgültig entschieden.

Nach Angaben der Veranstalterin handelt sich bei Ihrer Veranstaltung um eine seit dem Jahr 1999 jährlich stattfindende Erlebnisfahrt an acht Tagen über ca. 3.000 Meilen öffentlicher Straßen auf unterschiedlichen, jeweils wechselnden Kontinenten. Der Startort ist auch in diesem Jahr London; Etappenziele sind Amsterdam, Kopenhagen, Stockholm, Boston, Montreal und Toronto; als Ziel ist New York vorgesehen. Einen Höhepunkt stellen jeweils die abendlichen Partys dar, die in exklusiven Hotels stattfinden. Die Startgebühr betrage 30.000 engl. Pfund pro Fahrzeug. 2010 sollen an der Rundfahrt maximal 120 Kraftfahrzeuge teilnehmen, die in zwölf Gruppen von jeweils zehn Fahrzeugen auf die Reise gehen sollen. Die jeweils zurückzulegende Strecke ist in Tagesabschnitte unterteilt. Die hier streitgegenständliche Tagesetappe soll am 2. Mai 2010 von Amsterdam nach Kopenhagen über einen etwa 600 km langen Streckenabschnitt auf deutschen Autobahnen (A 30, A 1, A 261 und A 7) in Niedersachsen, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein führen. Die Veranstalterin, die in erster Linie die Auffassung vertritt, die Durchführung der Veranstaltung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unterfalle nicht dem Verbot des § 29 Abs. 1 StVO, wonach Rennen mit Kraftfahrzeugen verboten sind, und auch nicht der Erlaubnispflicht nach § 29 Abs. 2 StVO für eine mehr als verkehrsübliche Straßeninanspruchnahme, beantragte (vorsorglich) die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin ab, weil es sich bei der Veranstaltung um ein verbotenes Rennen mit Kraftfahrzeugen handele, welches auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden könne. Deshalb scheide auch die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO aus. Die Veranstalterin hat gegen den Ablehnungsbescheid beim Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben und später auch um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2010 die Klage abgewiesen sowie mit Beschluss vom selben Tage die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Darin heißt es zur Begründung, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der nachgesuchten Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO. Vielmehr sei diese ermessensfehlerfrei abgelehnt worden, so dass die Antragstellerin auch keinen Anspruch auf Neubescheidung habe. Die Veranstaltung “Gumball 3000″ sei ein illegales Rennen im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO bei dem es bereits in vergangenen Jahren zu hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsunterschreitungen und riskanten s…

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Themen: Boston , Owig , Verkehr , Stvo , Hamburg , Autorennen , Fahrzeug , Bremen , London , Schleswig Holstein , Amsterdam , Hotels , Toronto , Gumball 3000 , Gumball
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 3. Mai 2010 auf http://www.sokolowski.org/.

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