Autoradio: Code vergessen befreit nicht von der Rundfunkgebührenpflicht
am 26.04.2008 von http://info.folkertjanke.de
In dem vom Verwaltungsgericht Saarlouis mit Urteil vom 10.4.2008 (Az.: 6 K 1067/07) entschiedenen Fall wandte sich der Kläger gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für das in seinem unstreitig gewerblich genutzten (Anm. d. Autors: Entgegen der landläufigen Meinung einiger Gebührenbeauftragter stellen die Fahrten eines Selbständigen zu seinem Büro wohl noch keine gewerbliche Nutzung dar, so sehen es zumindest die VG Göttingen und München) Kraftfahrzeug befindliche Radio.
Er machte geltend, dass anlässlich eines Batteriewechsels die Eingabe des Sicherheitscodes notwendig sei, er diesen aber nicht wisse. Das Radio sei daher seitdem nicht mehr zum Empfang bereitgehalten geworden.
Dies sah das Gericht anders. Allein der Umstand, dass dem Kläger der Sicherheitscode des Gerätes nicht bekannt gewesen sei und er daher das Gerät nach Unterbrechung der Stromzufuhr nicht mehr benutzen konnte, stelle die grundsätzlich fortbestehende Eigenschaft des Gerätes zum Empfang von Rundfunksendungen nicht in Frage. Denn …
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