Gericht stärkt Rechercherechte von Journalisten
ElbeBlawg | 9. August 2006 — Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat die Rechte von Journalisten gestärkt, Nachforschungen zu Themen von öffentlichem Inte…
Der Antragsteller, ein Arzt, arbeitet derzeit an einer Universitätsklinik und ist seit mehr als 10 Jahren auch in der Forschung tätig. Er ist mit nahezu 70 Veröffentlichungen hervorgetreten. In einem von der Antragsgegnerin Ziffer 1 verlegten Blatt erschien im Jahr 2005 ein vom Antragsgegner Ziffer 2 verfasster Artikel mit der Überschrift: „Der Publikator“, in dem gegen den Antragsteller Plagiatsvorwürfe erhoben wurden.
Anfang 2006 mussten die Antragsgegner eine diese Vorwürfe zurückweisende Gegendarstellung abdrucken. Danach verfasste der Antragsgegner Ziffer 2, der Autor des ursprünglichen Artikels, unter Verwendung von Geschäftspapier des Verlages zwei an die Universitätsklinik gerichtete Schreiben, in denen er unter Hinweis auf den ursprünglichen Artikel und mit dem Zusatz, es hätten sich neue Gesichtspunkte ergeben, Gesprächswünsche mit dem Antragsteller und zwei seiner Vorgesetzten mitteilte. Nach erfolglosen schriftlichen Abmahnungen durch den Antragsteller hat sich der Antragsgegner Ziffer 2 unmittelbar mit Fragen an einen der Vorgesetzten des Antragstellers gewandt. Daraufhin hat der Antragsteller beim Landgericht Freiburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der es den Antragsgegnern untersagt werden solle, Vorgesetzte, Arbeitgeber oder Mitarbeiter anzuschreiben oder zu kontaktieren und hierbei auf diesen Artikel Bezug zu nehmen. Das Landgericht Freiburg hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zum Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - blieb durch Urteil vom 04.08.2006 (Az.: 14 U 90/06) ohne Erfolg. Die vom Antragsteller beanstandeten Verhaltensweisen der Antragsgegner sind geeignet, die private und berufliche Reputation des Antragstellers zu beeinträchtigen und stellen deshalb einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und in sein Recht auf freie Berufsausübung dar. Beschränkt wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die verfassungsmäßige Ordnung einschließlich der Rechte anderer, dazu gehört auch das Grundrecht der Pressefreiheit. Die Pressefreiheit gewährleistet aber nicht nur die Freiheit, Nachrichten und Meinungen zu verbreiten, sie umfasst vielmehr auch den gesamten Bereich der publizistischen Vorbereitungstätigkeiten, zu der insbesondere auch die Beschaffung von Informationen gehört. Diese grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Presse einerseits und des Antragstellers andererseits sind wie stets bei widerstreitenden Grundrechten gegeneinander abzuwägen und in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Das Informationsinteresse der Presse hängt mit deren öffentlicher Aufgabe zusammen, die Öffentlichkeit zu informieren und zur Meinungsbildung beizutragen. Dabei ist es weitgehend Sache der Presse selbst, darüber zu entscheiden, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht. Recherchemaßnahmen, die das Persönl…
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