Autor wissenschaftlicher Veröffentlichungen muss bei Verdacht des Plagiats Recherchen der Presse hinnehmen
am 09.08.2006 von http://info.folkertjanke.de
Der Antragsteller, ein Arzt, arbeitet derzeit an einer Universitätsklinik und ist seit mehr als 10 Jahren auch in der Forschung tätig. Er ist mit nahezu 70 Veröffentlichungen hervorgetreten. In einem von der Antragsgegnerin Ziffer 1 verlegten Blatt erschien im Jahr 2005 ein vom Antragsgegner Ziffer 2 verfasster Artikel mit der Überschrift: „Der Publikator“, in dem gegen den Antragsteller Plagiatsvorwürfe erhoben wurden.
Anfang 2006 mussten die Antragsgegner eine diese Vorwürfe zurückweisende Gegendarstellung abdrucken. Danach verfasste der Antragsgegner Ziffer 2, der Autor des ursprünglichen Artikels, unter Verwendung von Geschäftspapier des Verlages zwei an die Universitätsklinik gerichtete Schreiben, in denen er unter Hinweis auf den ursprünglichen Artikel und mit dem Zusatz, es hätten sich neue Gesichtspunkte ergeben, Gesprächswünsche mit dem Antragsteller und zwei seiner Vorgesetzten mitteilte. Nach erfolglosen schriftlichen Abmahnungen durch den Antragsteller hat sich der Antragsgegner Ziffer 2 unmittelbar mit Fragen an einen der Vorgesetzten des Antragstellers gewandt. Daraufhin hat der Antragsteller beim Landgericht Freiburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der es den Antragsgegnern untersagt werden solle, Vorgesetzte, Arbeitgeber oder Mitarbeiter anzuschreiben oder zu kontaktieren und hierbei auf diesen Artikel Bezug zu nehmen.
Das Landgericht Freiburg hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zum Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - blieb durch Urteil vom 04.08.2006 (Az.: 14 U 90/06) ohne Erfolg. Die vom Antragsteller beanstandeten Verhaltensweisen der Antragsgegner sind geeignet, die private und berufliche Reputation des Antragstellers zu beeinträchtigen und stellen deshalb einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und in sein Recht auf freie Berufsausübung …
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