Automatisierte Kfz-Kennzeichenerfassung nichtig
am 12.03.2008 von BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE
Das BVerfG hat die Vorschriften aus Hessen und Schleswig-Holstein zur automatisieren Kfz-Kennzeichenerfassung für nichtig erklärt. Die Maßnahmen stellen einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbst-bestimmung dar. Der erste Senat am BVerfG hat somit entschieden, dass der staatliche Eingriff der automatisierten Kfz-Kennzeichenerfassung zu weit geht (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05 u. 1 BvR 1254/07).
Betroffen ist das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Recht auf informa-tionelle Selbstbestimmung, welches das BVerfG im sog. Volkszählungsurteil entwickelte (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83; BVerfGE 65, 1). Danach kann grundsätzlich der Einzelne "selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten" entscheiden.
Das BVerfG stellt in seiner aktuellen Entscheidung zunächst klar, dass dann kein Eingriff gegeben ist, wenn Kennzeichen nach Erfassung unverzüglich mit dem Fahndungsbestand abge-glichen und im Falle eines negativen Abgleichs sofort und spurenlos gelöscht werden, so dass kein Personenbezug mehr herzustellen ist.
Die automatisierte Kfz-Kennzeichenerfassung stellt aber dann einen Eingriff in das Grundrecht dar, wenn die Kfz-Kennzeichen zunächst gespeichert werden, um ggf. Grundlage für weitere Maßnahmen zu sein.
Soweit ein Eingriff besteht, wird dieser in Hessen und Schleswig-Holstein auf einer gesetzlichen Grundlage vorgenommen, die zu unbestimmt ist.
Die Verfassungsrichter führen aus, dass an die Bestimmtheit hohe Anforderungen zu stellen sind, da die Kennzeichenerfassung je nach Ausgestaltung Grundrechtseingriffe mit geringer aber auch sehr hoher Intensität herbeiführen kann. …
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