Autokauf: pauschaler Schadensersatz bei Nichtabholung
Autoverkäufer haben häufig das Problem, dass Kunden einen über ein Fahrzeug schließen, es dann aber nicht abholen. Häufig sind daher in den Kaufverträgen
für diesen Fall entsprechende Schadensersatzregelungen vorgesehen, in denen ein pauschaler Schadensersatz berechnet werden kann.
Zu der Frage, inwieweit eine solche Klausel wirksam ist hat sich nunmehr der Bundesgerichtshof geäußert (Urteil vom 14. April 2010 -
VIII ZR 123/09).
Da eine solche Klausel in jedem Kaufvertrag des gewerblichen PKW-Verkäufers vorhanden ist stellte sich insbesondere die Frage, ob
eine solche Klausel gegen die Regelungen für allgemeine Geschäftsbedingungen , insbesondere § 309 Nr. 5 BGB verstoßen.
§ 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist,ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
1. [...]
5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn a) die
Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende
Wertminderung übersteigt oder b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine
Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
Die verwendete Klausel lautete hier:
“1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im
Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.”
Diese Klausel sah der BGH als zulässig an. Der Gesetzeswortlaut müße nicht wörtlich wiedergegeben werden, sofern einem
rechtunkundigen Käufer der Sinn der Klausel bewußt wird.
Aus der Pressemitteilung des BGH:
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Verkäuferin enthaltene Schadenspausch…
» Vollständiger Artikel